Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

gart, wegen gefuͤhrter Nebenrechnun- 
gen, neben der Entlassung von seiner 
Stelle und Unfaͤhigkeits-Erklaͤ- 
rung zu Bekleidung eines verrechnen- 
den Amtes, auch neben der Verbind- 
lichkeit zum Kosten- und Schadens-Er- 
satze eine vierzehentaͤgige Gefaͤngniß- 
strafe ausgesprochen. (d. 14. Oktober.) 
10. Gegen die bei dem O. A. Gerichte Leon- 
berg in Untersuchung gekommene Chri- 
stine Holzinger, von Wiernsheim, 
wurde vermoͤge Beschlusses vom 29. Sep- 
tember, eroͤffnet den 5. Oktober, wegen 
Unterschlagung und wiederholten Vagi- 
rens, neben Erstattung sämtlicher Kosten, 
eine achtmonatliche Arbeitshausstrafe 
erkaunt. (d. 14. Oktober.) 
1„. Auf den Grund der von dem O.A Ge- 
richte Neckarsulm geführten Untersu- 
chung wurde vermöge Beschlusses vom 
., eröffnet den 3. Obtober, der Dienst- 
knecht Johann Joseph Schwarz, von 
Steinbach, O. A. Hall, wegen eines 
ausgezeichneten Diebstahls und eines 
Funddiebstahls, welche im rechtlichen 
Sinne das sechste Diebstahls-Vergehen 
des Inquisiten bilden, neben dem Er- 
sabe des Schadens und Bezahlung sämt- 
licher Arrest= und Untersuchungs-Kosten 
zu einer körperlichen Züchtigung von 
25 Stockstreichen und zu vier und 
einhalbjähriger Festungsarbeit ver- 
urtheilt. (d. 14. Oktober.) 
1:. Vermöge Beschlusses vom 5., eröffnet 
den 15. Oktober, wurde 
a) gegen Ludwig Friedrich Laiblen, 
Färber von Waiblingen, und 
b) Rosine Barbara Bernhard, von 
Winnenden, wegen ehebrecherischen 
Concubinats und zwar gegen Laiblin 
eine viermonatliche Festungs-Ar- 
beitsstrafe, gegen die Bernhard eine 
viermonatliche Arbeitshausstrafe, 
unter Verurtheilung derselben in den 
Ersatz der Untersuchungs-Kosten zu glei- 
chen Theilen, erkannt. (d. 16.Obktober.) 
13. Auf den Grund der von dem Erimi- 
nalamte Stuttgart geführten Untersu- 
chung wurde vermöge Beschlusses vom 
1., eröffnet den 16. Oktober, gegen 
Johannes Memminger, von Tübin- 
gen, wegen dreier kleiner Diebstähle und 
wegen Vagirens, in Betracht der be- 
reits fünfmal wegen Diebstahls erlitte- 
nen peinlichen Strafen, neben dem Er- 
sabe des Schadens und Bezahlung seiner 
Haft= und Untersuchungs-Kosten eine 
achtzehenmonatliche Festungs-Ar- 
beitsstrase erkannt. (d. 19. Oktober.) 
14. Vermöge Beschlusses vom 7., eröffnet 
den 14. Oktober, wurde dem Friedrich 
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