Bittsteller ledig oder verheurathet
sei, im lehteren Falle wie viele Kin-
der er habe, und wie alt dieselben
seyen; ob der Bewerber außer dem
Schulfache noch andere Kennnnisse
oder Kunstfertigkeiten besite, z. V.
in alten oder neuen Sprachen, in
der Instrumental-Musik, im Zeich-
nen 2c., bis zu welchem Grade; ins-
besondere ob er darin Unterricht er-
theilen könne.
Von den um Beförderung Bitten-
den soll auch noch der Tag der ersten
wirklichen Dienst-Anstellung, die reine
Summe ihres dermaligen beständi-
gen Dienst * Einkommens sowohl als
die der Accidenzien, und wer auf
ihre Stelle im nächsten Erledigungo
falle das patronatische Ernennungs-
recht auszuüben habe, bestimmt an=
gegeben werden.
2) Dem Gesuche ist ein verschlossenes
Zeugniß der Orts-Schul-Commission
beizulegen. — In diesem hat sich
die Schul: Commission mit strenger
pflichtmäßiger Gewissenhafrigkeir über
die Amtsführung des Vittstellers
-als Schullehrer, Kirchendiener, Or-
ganist 2c., über dessen Verhalten
gegen Vorgeseßzte und die Gemeinde,
„„über die sittliche Auffuͤhrung und
den religiösen Charakter zu dußern;
insbesondere isi zu erwähnen, ob er
sich nicht den gegründeten Vorwurf
der Frreligiösität, eines unlauteren
Umganges, der Trunkliebe, der Spiel-
sucht, des leichtsinnigen Schuldenma-
chens, der Srreitsucht und des Ein-
mischens in Gemeinde= und Privat-
Streitigkeiren und dergleichen zuge-
zogen hat.
Bei Provisoren ist beizusehen, wie
sie sich gegen den Schullehrer beneh-
men, ob sie ihm in der Me#ßnerei,
bei der Kirchenmusik und bei den
Haushaltungs-Geschäften, ihrer Fort-
bildung und der Würde ihres Sean-
deo unbeschadet, an die Hand gehen,
wie sie die von den Schulstunden
freie Zeit verwenden, und welche
Beweise sie von der guten Anwen-
dung derselben gegeben haben. Wenn
sich der Birtsteller durch irgend eine
Handlung, die nicht im strengen
Sinne zu seinen Amts-Obliegenhei-
ten gehört, verdient gemacht hat, so
ist auch hievon in dem Zeugnisse aus-
führliche Erwähnung zu thun.
Sind blinde, tanbstumme, oder
gebrechliche Kinder vom Alter der
Schulpflich-igkeit, welche die öffent-
liche Schule nicht besuchen können,