Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Bittsteller ledig oder verheurathet 
sei, im lehteren Falle wie viele Kin- 
der er habe, und wie alt dieselben 
seyen; ob der Bewerber außer dem 
Schulfache noch andere Kennnnisse 
oder Kunstfertigkeiten besite, z. V. 
in alten oder neuen Sprachen, in 
der Instrumental-Musik, im Zeich- 
nen 2c., bis zu welchem Grade; ins- 
besondere ob er darin Unterricht er- 
theilen könne. 
Von den um Beförderung Bitten- 
den soll auch noch der Tag der ersten 
wirklichen Dienst-Anstellung, die reine 
Summe ihres dermaligen beständi- 
gen Dienst * Einkommens sowohl als 
die der Accidenzien, und wer auf 
ihre Stelle im nächsten Erledigungo 
falle das patronatische Ernennungs- 
recht auszuüben habe, bestimmt an= 
gegeben werden. 
2) Dem Gesuche ist ein verschlossenes 
Zeugniß der Orts-Schul-Commission 
beizulegen. — In diesem hat sich 
die Schul: Commission mit strenger 
pflichtmäßiger Gewissenhafrigkeir über 
die Amtsführung des Vittstellers 
-als Schullehrer, Kirchendiener, Or- 
ganist 2c., über dessen Verhalten 
gegen Vorgeseßzte und die Gemeinde, 
„„über die sittliche Auffuͤhrung und 
den religiösen Charakter zu dußern; 
insbesondere isi zu erwähnen, ob er 
sich nicht den gegründeten Vorwurf 
der Frreligiösität, eines unlauteren 
Umganges, der Trunkliebe, der Spiel- 
sucht, des leichtsinnigen Schuldenma- 
chens, der Srreitsucht und des Ein- 
mischens in Gemeinde= und Privat- 
Streitigkeiren und dergleichen zuge- 
zogen hat. 
Bei Provisoren ist beizusehen, wie 
sie sich gegen den Schullehrer beneh- 
men, ob sie ihm in der Me#ßnerei, 
bei der Kirchenmusik und bei den 
Haushaltungs-Geschäften, ihrer Fort- 
bildung und der Würde ihres Sean- 
deo unbeschadet, an die Hand gehen, 
wie sie die von den Schulstunden 
freie Zeit verwenden, und welche 
Beweise sie von der guten Anwen- 
dung derselben gegeben haben. Wenn 
sich der Birtsteller durch irgend eine 
Handlung, die nicht im strengen 
Sinne zu seinen Amts-Obliegenhei- 
ten gehört, verdient gemacht hat, so 
ist auch hievon in dem Zeugnisse aus- 
führliche Erwähnung zu thun. 
Sind blinde, tanbstumme, oder 
gebrechliche Kinder vom Alter der 
Schulpflich-igkeit, welche die öffent- 
liche Schule nicht besuchen können,
	        
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