Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

2. 
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Des Studienraths. 
Die Herausgabe eines eigenen Calenders fuͤr die Bekcnner des Joraelitischen Glaubens betrefsend. 
Es ist die Einrichtung getroffen worden, 
daß mit dem Jahr 5536 jüdischer Zeit- 
Rechnung ein für die Bekenner des Jörgeli= 
tischen Glaubens nach ihren Bedürfnissen 
eigens eingerichteter Calender im inländi- 
schen Verlage, nämlich bei dem Jsraeliten 
Isak Heß in Ellwangen, als diesfallsigem 
Commissionär der Admodiateurs der Lan- 
des-Calender, in zwei Ausgaben, die eine 
im kleinen Taschenformat, die andere im 
Wand-Calender, Format erscheint. 
Der Preis von beiden Ausgaben dieser 
Calender ist auf drei Kreuzer für das Srück 
gesetzt, und dem Verleger ist zur Pflicht 
gemacht, an alle Orte, wo sich jüdische Ge- 
meinden befinden, die nörhigen Exremplare 
portofrei zu liefern. Indem man diese 
getroffene Einrichtung anmit bebkannt 
macht, bemerkt man zugleich, daß alle we- 
gen der Calender überhaupt bestehende 
Verordnungen auch die jüdischen unter sich 
begreifen, somit namentlich ausländische. 
jüdische Calender nur dann im Königreich 
verkauft und gekauft werden dürfen, wenn 
sie mit dem Württembergischen Stempel 
versehen sind, und die gleichen Strafen hier 
eintreten, welche zu Folge der Verordnung 
vom 2r. Juni 1821 (Staats= und Regie- 
rungs-Blatt S. 319) auf den Verkauf 
und Kauf ungestempelter Calender über- 
haupt gesetzt sind. 
Stuttgart den 29. December 1824. 
Söskind. 
D.) Des Kriegs-Departements: 
Des Ober-Rekrutirungsraths. 
Perladung der Militär-Pflichtigen zu Berichtigung der Rekrutirungs-Aisicn und zu Zichung des 
Looses für die dießjährige Auchebung. 
Den 3. Februar d. J. wird in sämtli- 
chen Oberamts-Bezirken die Verichtigung 
der Listen und die vorläufige Prüfung der 
Befreiungs-Gründe zum Behuf der dies- 
jährigen Aushebung vorgenommen, und 
hierauf zur Ziehung des Looses geschrittem. 
wozu die in den Stuttgarter allgemeinen 
Anzeigen Nro. 9 und ro benannten Mili- 
tär-Pflichtigen, deren Aufenthaltsort außer 
Landes oder unbekannt ist, so wie über-
	        
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