Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

425 
U Verfügunsen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Wohnsitz-Verändcrung eines Rechts-Consulenten. 
Ds der Rechts-Consulent Schüßler, 
bisher zu Tübingen, nunmehr in Stutt- 
gart seinen Wohnsit genommen hat, so 
wird solches hiedurch zur öffentlichen Kenut 
niß gebracht. 
Stuttgart den 7. Juli 18:5. 
Für den Justiz-Ministe#n 
u. Otto. 
.) Des Departements des Inner### 
1. Des evangelischen Consistorium. 
Verfügung, die Erfordernisse zur Aufnahme in das cvangel. Schullehrer= Seminar betressend 
In Erwägung, daß die Lehrlinge des 
deutschen Schulstandes in dem 24. Lebens- 
jahre zu wenig vorbereilet in die Lehre ge- 
treten und nach vollendeter dreijähriger 
Lehrzeit noch zu wenig gereift als Lehrer 
in die Schulen übergegangen sind, will 
man hiemit verfügt haben, daß vom 
Jahr 1826 an die Lehrlinge des deutschen 
Schulstandes evangelischer Confession erst 
nach vollendertem fünfzehnten Lebensjahre 
thre dreijéhrige Lehrzeit beginnen dürfen. 
In Hinsicht der Vorbenntnisse, welche für 
die Aufnahme in das Schullehrer-Semi- 
nar so wie für die Zulassung zu jeder 
andern Lehranstalt bei der Vorprüfung 
gefordert werden, will man unter Sin- 
weisung auf die Verordnung vom 3. 
September 1812 (Reg. Blatt S. 455) 
verfügt haben, daß neben den Haupt- 
lehren des Christenthums besonders auch 
genauere Kenntniß der biblisches 
Geschichte, wozu, ausser dem Braun- 
schweig'schen Catechismus, Schmids bibli- 
sche Geschichte zu benugten ist, serner:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.