— 316 —
verhältnisse nur insoweit noch Anwendung, als es sich um die Feststellung
des Unterstützungswohnsitzes für die Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelte.
Uebergangs-Bestimmungen.
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung:
4) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb
des Bundesgebietes ein Heimathsrecht besitzen, haben kraft desselben am
1. Juli 1871 den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmenverbande,
welchem ihr Heimathsort angehört.
2) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1874 innerhalb
des Bundesgebietes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben
am 1. Juli 1871 mit den Folgen und Maaßgaben dieses Gesetzes,
gleichviel ob die Voraussetzungen des Erwerbes andere waren, als die
durch dieses Gesetz vorgeschriebenen.
3) Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstützungswohnsitz
durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit
nicht verloren werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses
Gesetz vorgeschriebenen zweijährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise
Verlust des Unterstützungswohnsitzes mit dem 1. Juli 1871.
4) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohnsitzes
die nämliche oder eine längere, als die durch dieses
Gesetz vorgeschriebene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die
vor dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer in Ansatz.
5) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohnsitzes
eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene
Frist bestand, gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen
war, die Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die
Entscheidung hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die
kürzere Frist vor dem 1. zit 1874 noch nicht abgelaufen, so bedarf es
zum Eintritt der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs
der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, jedoch unter Anrechnung
der vor dem 1. Juli 1874 abgelaufenen Zeitdauer.
6) Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Strafsachen
über die öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren
kommt nach Maaßgabe der Vorschrift des §. 37. zur Anwendung
bei denjenigen Streitsachen der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke,
Heimathsbezirke), welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht
werden.
Urkundlich rc.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.