72 Die Kommunalbesteuerung in Württemberg.
abgabe vom 18. Juli 1824 (Reg.-Bl. S. 499) und vom 18. September 1852
(Reg.-Bl. S. 243). Danach waren der Liegenschaftsakzise unterworfen alle (dem
gemeinderätlichen oder gerichtlichen Erkenntnis unterliegenden) Veräußerungen von
Grundstücken, Gebäuden, Grundgefällen, ewigen Renten und Realgerechtigkeiten.
Frei von der Liegenschaftsakzise waren insbesondere Eigentumsveränderungen,
welche zum Behuf von Güterzusammenlegungen für die Zwecke einer Markungsoder
Gewandregulierung oder zum Behuf von Feldwegregulierungen oder von
Wässerungsanlagen vorgenommen werden. Die Grundlage für die Steuerberechnung
bildete der Kaufpreis oder der Wert der denselben vertretenden Gegenleistung. In
den akzisepflichtigen Kaufpreis war auch der Wert der dem Käufer etwa anbedungenen
„Abgaben" (Nebenleistungen) wie Leibgedinge, Wohnungsrechte usw. einzurechnen,
sowie bei Gesamtverkäufen auch der Wert der mitverkauften Fässer, Gewerbegerätschaften
usw, wogegen der Wert des in Gesamtverkäufen mitverkauften Viehs, sowie
das bei einem Verkaufe an der Kaufsumme etwa abrechenbare Heiratgut nicht
akzisepflichtig war. Mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Januar
1900 ist die Besteuerung des Umsatzes von Grundstücken auf andere Grundlagen
gestellt und durch das Gesetz vom 28. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 1254) neugeordnet
werden. Der Gegenstand und der Umfang der Besteuerung ist zwar im
wesentlichen der gleiche geklieben, aber im einzelnen hat das neue Gesetz manche
Anderungen mit sich gebracht. Namentlich hat es eine Reihe von persönlichen und
sachlichen Steuerbefreiungen eingeführt, welche über das Recht der seitherigen
Steuerexemtionen nicht unwesentlich hinausgehen; insbesondere sind die den Wert
von 120 Mk. nicht übersteigenden Erwerbungen, deren Zahl im Jahre 1895 14 138
oder nahezu ½ sämtlicher Besitzwechsel ausmachte, von der Besteuerung ausgeschlossen.
Ferner sind die mit einem gewerblichen und landwirtschaftlichen Anwesen erworbenen
Vorräte (Rohstosse, Erzeugnisse, Warenlager) nicht mehr der Besteuerung unterworfen,
und wenn mit einem Grundstück Zubehörden verkauft werden, so kann der Steuerpflichtige
nicht bloß den Wert des Viehs, sondern auch den der Vorräte usw. in
Abzug bringen. Eine erhebliche Steuervergünstigung haben sodann die sogenannten
Kindskäufe erfahren, d. h. diejenigen Erwerbungen, welche Abkömmlinge von
ihren Eltern oder Voreltern durch ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft machen, indem
aus diesen Kindskäufen nur die Hälfte der Umsatzsteuer zu entrichten ist, falls der
steuerpflichtige Wert den Betrag von 20 000 Mk. nicht übersteigt.
Die staatliche Liegenschaftsabgabe betrug von 1824 bis 1869 1%, von 1870
ab 1,2 % des steuerpflichtigen Wertes.
Die Erhebung eines Gemeindezuschlags zu der staatlichen Umsatzsteuer
durfte nur dann erfolgen, wenn die zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse
durch Umlagen auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe aufzubringenden
Mittel den Betrag der Staatssteuer überstiegen. Die Erlaubnis
zur Erhebung des Zuschlags wurde auf Grund eines Beschlusses
der bürgerlichen Kollegien durch das Ministerium des Innern im Benehmen
mit dem Finanzministerium für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Der
Ansatz und der Einzug der Zuschläge zu der staatlichen Umsatzsteuer geschah
mit dieser durch die Staatssteuerbehörden, wofür die Gemeinden an