Besitzer zu zweckmaͤßigerer Behandlung
des Weinbaues und der Wein-Zube-
reitung vom 16. Oktober 1334 (Reg.
Blatt von 1824, S. 846) bei schickli-
chen Anlaͤssen zu erneuern und dabei
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Zehent-Freiheit zu erklaͤren, daß diese,
da wo der Staat den Zehenten bezieht,
je nach den Umständen auf 4—6 Jahre,
vom ersten Ertrags-Jahre an gerechnet,
werde ertheilt werden.
besonders in Ansehung der für eine ver-
Stuttgart den 35. September 1835.
besserte Weinberg-Anlage zugesagten
Weckherlin.
Dienst-Erledigung.
Die Bewerber um das in Erledigung
gekommene Oberamt Ravensburg, wel-
ches in der ersten Besoldungs, Elasse steht,
haben ihre Gesuche innerhalb vier Wo-
chen bei der Regierung des Donau-Krei-
ses einzureichen.