Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Besitzer zu zweckmaͤßigerer Behandlung 
des Weinbaues und der Wein-Zube- 
reitung vom 16. Oktober 1334 (Reg. 
Blatt von 1824, S. 846) bei schickli- 
chen Anlaͤssen zu erneuern und dabei 
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Zehent-Freiheit zu erklaͤren, daß diese, 
da wo der Staat den Zehenten bezieht, 
je nach den Umständen auf 4—6 Jahre, 
vom ersten Ertrags-Jahre an gerechnet, 
werde ertheilt werden. 
besonders in Ansehung der für eine ver- 
Stuttgart den 35. September 1835. 
besserte Weinberg-Anlage zugesagten 
Weckherlin. 
Dienst-Erledigung. 
Die Bewerber um das in Erledigung 
gekommene Oberamt Ravensburg, wel- 
ches in der ersten Besoldungs, Elasse steht, 
haben ihre Gesuche innerhalb vier Wo- 
chen bei der Regierung des Donau-Krei- 
ses einzureichen.