Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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B.) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Die Aufnahme, Sammlung und Einsendung der Berechnungen von Gewitter= und Ueberschwem- 
mungs= Schäden zum. Behuf der gesetzlichen Steuer-Nachlässe betreffend. 
Die bisher vielfältig vorgekommene un- 
regelmäßige Behandlung der durch die 
Verordnungen vom 20. November 1809 
und 11. Februar 1814. (in Knapps Re- 
pertorium l. und V. Theil abgedruckt) vor- 
geschriebenen Wetterschadens- und Steuer- 
Nachlaß-Berechnungen, macht es noth- 
wendig, bis zu Herstellung einer allge- 
meinen Remissions-Ordnung, über die Art 
und Weise, wie diese Berechnungen auf- 
genommen und vorgelegt werden sollen, 
unter Hinweisung auf jene früheren Ver- 
ordnungen, folgende nähere Bestimmun- 
gen zu geben. 
. 1. 
In den ersten drei Tagen nach vorgefal- 
lenem Gewitter= oder Ueberschwemmungs- 
Schaden, hat der Orts-Vorstand, (bei 
grundherrlichen Besitzungen, in soweit sie 
nicht in dem Gemeinde-Cataster für die 
Erbebung der Staats-Steuer begriffen 
sind, das Rentamt) dem K. Oberamt die 
Anzeige davon zu machen, damit dieses 
zu Beurtheilung des Schadens einen Au- 
genscheln anordnen könne. Hat der Orts- 
Vorstand bei geringen Beschädigungen 
den Augenschein selbst angeordner, so ist 
gleichwohl dem Oberamt eine Anzeige zu 
machen. 
Wird die Anzeige innerhalb der ersten 
drei Tage versäumt, so darf die Gemeinde 
oder Grundherrschaft sich der Anordnung 
einer Schadens= Taration nicht mehr ge- 
wärtigen. 
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Zu diesem Augenschein, welchen das Ober- 
amt innerhalb sechs Tagen nach erhaltener 
Anzeige vornehmen lassen muß, werden 
brei Schäßer berufen, wovon das Oberamt 
zwei aus einer benachbarten Gemeinde er- 
nennt, und zwar wo möglich aus einer 
solchen, welche in demselben Jahr nicht 
gleiche Beschudigung erlitten hat. Der 
dritte Schäßer wird von dem Gemeinde- 
rath des beschädigten Orts aus den Orts- 
Einwohnern gewählt. 
Bei grundherrlichen Besitzungen wird- 
bleser dritte Schätzer von dem Gemeinde- 
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