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B.) Der Departements des Innern und der Finanzen:
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Die Aufnahme, Sammlung und Einsendung der Berechnungen von Gewitter= und Ueberschwem-
mungs= Schäden zum. Behuf der gesetzlichen Steuer-Nachlässe betreffend.
Die bisher vielfältig vorgekommene un-
regelmäßige Behandlung der durch die
Verordnungen vom 20. November 1809
und 11. Februar 1814. (in Knapps Re-
pertorium l. und V. Theil abgedruckt) vor-
geschriebenen Wetterschadens- und Steuer-
Nachlaß-Berechnungen, macht es noth-
wendig, bis zu Herstellung einer allge-
meinen Remissions-Ordnung, über die Art
und Weise, wie diese Berechnungen auf-
genommen und vorgelegt werden sollen,
unter Hinweisung auf jene früheren Ver-
ordnungen, folgende nähere Bestimmun-
gen zu geben.
. 1.
In den ersten drei Tagen nach vorgefal-
lenem Gewitter= oder Ueberschwemmungs-
Schaden, hat der Orts-Vorstand, (bei
grundherrlichen Besitzungen, in soweit sie
nicht in dem Gemeinde-Cataster für die
Erbebung der Staats-Steuer begriffen
sind, das Rentamt) dem K. Oberamt die
Anzeige davon zu machen, damit dieses
zu Beurtheilung des Schadens einen Au-
genscheln anordnen könne. Hat der Orts-
Vorstand bei geringen Beschädigungen
den Augenschein selbst angeordner, so ist
gleichwohl dem Oberamt eine Anzeige zu
machen.
Wird die Anzeige innerhalb der ersten
drei Tage versäumt, so darf die Gemeinde
oder Grundherrschaft sich der Anordnung
einer Schadens= Taration nicht mehr ge-
wärtigen.
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Zu diesem Augenschein, welchen das Ober-
amt innerhalb sechs Tagen nach erhaltener
Anzeige vornehmen lassen muß, werden
brei Schäßer berufen, wovon das Oberamt
zwei aus einer benachbarten Gemeinde er-
nennt, und zwar wo möglich aus einer
solchen, welche in demselben Jahr nicht
gleiche Beschudigung erlitten hat. Der
dritte Schäßer wird von dem Gemeinde-
rath des beschädigten Orts aus den Orts-
Einwohnern gewählt.
Bei grundherrlichen Besitzungen wird-
bleser dritte Schätzer von dem Gemeinde-
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