Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung für das Furstenthum 
Hohenzollern-Hechingen. 
  
Abschnitt I. 
Von der Zusiändigkeit des Königlich Würktem- 
berg'schen Ober-Tribunals in den bei den Fürsi= 
lich Hohenzollern-Hechingen'schen GerichtsStellen 
verhaudelten bürgerlichen Rechtssachen. 
K. 1. 
Die Zuständigkeit des Königlich Würt- 
tembergischen Ober-Tribunals in der Art. 1. 
des Staats-Vertrags vom #z Mai 1325 
bezeichneten Eigenschaft erstreckt sich über 
alle bürgerliche Rechtssachen, welche bei 
dem Fürstlich Hohenzollern-Hechingen'schen 
Appellations-Gericht angebracht worden 
sind, unter folgenden näheren Bestim- 
mungen. 
5§. . 
Die Berufung an das Ober-Tribunal 
findet in der Regel gegen alle von dem 
Fürstlichen Appellations-Gericht ergange- 
neu Erkenntnisse Statt, welche nach der in 
dem Fürstenthum geltenden Gesetzgebung 
in Rechtskraft erwachsen bönnen. 
g. 3. 
Bei Ehesachen der Kathollken gebuͤhrt 
dem Ober-Tribunal das Erkenntniß nur 
rücksichtlich der Ausscheidung des Vermo- 
gens, wenn der Streit über diesen Punkt 
in der ordnungsmäßigen Stufenfolge bis 
dahin gelangt. 
g. é. 
Die Fürstlichen Verwaltungs, Behörden 
sind in rein privatrechtlichen Sachen, wo, 
fenden Landes= Gerichten erscheinen, den 
Entscheidungen des Ober-Tribunals, als- 
lehter Gerichts= Instanz, unterworfen. 
C. 5. 
Persdnliche Klagsachen gegen den Lan- 
desfürsten oder gegen Mitglieder seiner 
Familie bônnen nicht vor das Ober-Tri- 
bunal gezogen werden. 
G. 6. 
Das Rechtsmittel der Appellation an 
das Ober-Tribunal ist nur dann zulässig, 
wenn die Haupt= Summe der Be- 
schwerde zum wenigsten dreihundert Gul- 
den, oder eine immerwährende Rente von 
mehr als zwölf Gulden jährlich betragt. 
Wenrn jedoch der Streit-Gegenstand ent- 
weder eine reine Ehrensache oder das ganze 
Vermogen des appellirenden Theils betrifft, 
so findet die Appellation ohne Rücksicht 
auf die Summe Statt. 
Natural-Gefälle werden mit drei vom
	        
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