Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Maaßgabe des Koͤnigl. Gesetzes vom 26. 
Juni 1821 (Reg. Bl. S. 349 ff.) ge- 
richtlich erkannt. Der Betrag derselben 
ist von der Parthei einzuziehen und an 
die erwaͤhnte oberste Gerichts-Stelle ab- 
zuliefern. 
F. 39 
Succumbenz-Gelder und Stempel-Ge- 
bühren finden nicht Statt. 
6 K. 40. 
Geld,Strafen, welche das Ober-Tribu- 
nal erkennt, werden für denjenigen Staat 
eingezogen, dem der Bestrafte angehört. 
Abschnitt K. 
Allgemeine Besiimmungen. 
g. 41. 
Das Ober-Tribunal ist in der Entschel- 
dung der an dasselbe erwachsenden Rechts- 
Sachen an die ihm bekannt zu machenden 
Landes-Ordnungen und Gewohnheiten, 
und an das gemeine Recht gebunden. 
Die Königlich Württembergischen Gesetze, 
so fern sie nicht bloß die Ordnung des 
Prozeß-Verfahrens betreffen, finden als 
solche keine Anwendung in den aus dem 
Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen an 
das Ober,Tribunal gelangenden Rechts- 
Sachen. 
§. 42. 
Diejenigen Koönigl. Gesehe und Verord- 
nungen, welche für das Fürstenthum an- 
532 
genommen und in demselben gleich andern 
Landes-Gesetzen verkuͤndet worden sin d, 
sollen in der Entscheidung der aus dem 
Fuͤrstenthum erwachsenden Rechts-Sachen 
in der Kraft wirklich verbindender Gesetze 
angewendet werden. 
K. 45. 
In Ansehung der Srreitigkeiten zwischen 
der Landes-Herrschaft und dem Lande oder 
einzelnen Gemeinden, ist die im Landes- 
Vergleich vom 36. Juni 1998 (wovon dem 
Ober-Tribunal ein beglaubigtes Exemplar 
wird mitgetheilt werden) festgesete Ver- 
handlungs= und Entscheidungs-Norm bei- 
behalten. Wird jedoch in Fällen dieser 
Art das Ober-Tribunal als Compromiß= 
Richter erwählt, so hat dasselbe den Rechte- 
Streit zu verhaudeln und zu entschei- 
den. 
K. 44. 
Die Einreichung von gerichtlichen Er- 
klärungen oder Schriftsähen in den an 
das Ober-Tribunal erwachsenden bürger- 
lichen Rechts = Sachen muß durch die bei 
dem Ober-Tribunak angestellten Prokura- 
toren geschehen, welche hiebei ihre allge- 
meinen und besonderen Amtspflichten ge- 
nau zu beobachten haben. 
Zur Verfassung von gerichtlichen Schrif- 
ten überhaupt ist nur jener befugt, welcher 
in einem der beiderseitigen Staaten zur
	        
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