Maaßgabe des Koͤnigl. Gesetzes vom 26.
Juni 1821 (Reg. Bl. S. 349 ff.) ge-
richtlich erkannt. Der Betrag derselben
ist von der Parthei einzuziehen und an
die erwaͤhnte oberste Gerichts-Stelle ab-
zuliefern.
F. 39
Succumbenz-Gelder und Stempel-Ge-
bühren finden nicht Statt.
6 K. 40.
Geld,Strafen, welche das Ober-Tribu-
nal erkennt, werden für denjenigen Staat
eingezogen, dem der Bestrafte angehört.
Abschnitt K.
Allgemeine Besiimmungen.
g. 41.
Das Ober-Tribunal ist in der Entschel-
dung der an dasselbe erwachsenden Rechts-
Sachen an die ihm bekannt zu machenden
Landes-Ordnungen und Gewohnheiten,
und an das gemeine Recht gebunden.
Die Königlich Württembergischen Gesetze,
so fern sie nicht bloß die Ordnung des
Prozeß-Verfahrens betreffen, finden als
solche keine Anwendung in den aus dem
Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen an
das Ober,Tribunal gelangenden Rechts-
Sachen.
§. 42.
Diejenigen Koönigl. Gesehe und Verord-
nungen, welche für das Fürstenthum an-
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genommen und in demselben gleich andern
Landes-Gesetzen verkuͤndet worden sin d,
sollen in der Entscheidung der aus dem
Fuͤrstenthum erwachsenden Rechts-Sachen
in der Kraft wirklich verbindender Gesetze
angewendet werden.
K. 45.
In Ansehung der Srreitigkeiten zwischen
der Landes-Herrschaft und dem Lande oder
einzelnen Gemeinden, ist die im Landes-
Vergleich vom 36. Juni 1998 (wovon dem
Ober-Tribunal ein beglaubigtes Exemplar
wird mitgetheilt werden) festgesete Ver-
handlungs= und Entscheidungs-Norm bei-
behalten. Wird jedoch in Fällen dieser
Art das Ober-Tribunal als Compromiß=
Richter erwählt, so hat dasselbe den Rechte-
Streit zu verhaudeln und zu entschei-
den.
K. 44.
Die Einreichung von gerichtlichen Er-
klärungen oder Schriftsähen in den an
das Ober-Tribunal erwachsenden bürger-
lichen Rechts = Sachen muß durch die bei
dem Ober-Tribunak angestellten Prokura-
toren geschehen, welche hiebei ihre allge-
meinen und besonderen Amtspflichten ge-
nau zu beobachten haben.
Zur Verfassung von gerichtlichen Schrif-
ten überhaupt ist nur jener befugt, welcher
in einem der beiderseitigen Staaten zur