K. 25.
Die Berufung gegen Straf-Erkenntnisse
der erwaͤhnten Art (F. 24) ist binnen
zweimal vier und zwanzig Stunden nach Erdeffnung
der Sentenz dem publicirenden
Gerichte von dem Angeschuldigten selbst
oder Lon dessen Vertheidizer, Vormund
oder Chegatten, oder von einem seiner
Verwandten bis zum drittrn Grade der
Blutssreundschaft oder Schwaͤgerschast einser
nßlich, anzi#igen, und sodann binnen
dreis#g Ta zen doi Deit dieser Anmeldeng
bei dem Sber Tribunal auszufuͤhren.
Die Vershmung der lehten Frift macht
jeroch nicht des ergriffenen Rechtomittels
selon, wohl aber der Befugniß zu noch
besonderer Ausführung der Beschwerde
verlustig.
Der Richter hat sogleich bei Eröffnung
des Urtheils dem Verurtheilten das ihm
zustehende Rechtemittel und die geseblichen
Fritken zu dessen Anmeldung und Ausfübrung
bekennt zu machen, auch in jedem
Falle bis zum Ablauf der Frist von
zweimal vier und zwanzig Stunden, wenn
nicht ausdrücklich auf den Rekurs verzichtet
wird, der Straf-Vollziehung Anstand
zu geben.
g. 26.
Innerhalb fünfzehen Tagen nach Anmeldung
des Rekurses ist die Veförderung der
530
Akten an das Ober-Tribunal mit Bericht
zu bewerkstelligen.
. 29.
Die Ergreifung des Rekurses hat Suspensiv-Wirkung,
wofern nicht die Berufung,
ohne Anfechtung der Seraf-Gattung,
nur wegen ihrer Dauer eingewendet
wird.
’ie
Dem Ober-Tribunal, als Rekurs-= Instanz,
steht zu, das Srraf-Erkenntnuß
nach Beschaffenheit der Umstände zu bestctigen,
zu mildern oder zu schärfen.
§. 29.
Dle Betretung des Gnadenwegs, sie
geschehe vor oder nach Anmeldung des
Rekurses, ist als Entsagung auf den Rechtswegt
anzusehen.
Abschnitt V.
Ven einfachen Beschwerden.
. 30.
Beschwerden gegen das Fürstliche Appellatiouns=
Gericht wegen nicht geseblich
geleisteter Rechtspflege in bürgerlichen
oder in peinlichen Sachen werden bei dem
Ober-Tribunal angebracht.
Hierbei findet keine Nothfrist Statt;
auch kommt die Größe oder Beschaffenheit
des Beschwerde-Gegenstandes nicht in Betrachtung.