Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

K.  25.

Die  Berufung  gegen  Straf-Erkenntnisse
  der  erwaͤhnten  Art  (F.  24)  ist  binnen
zweimal  vier  und  zwanzig  Stunden  nach  Erdeffnung
  der  Sentenz  dem  publicirenden
Gerichte  von  dem  Angeschuldigten  selbst
oder  Lon  dessen  Vertheidizer,  Vormund
oder  Chegatten,  oder  von  einem  seiner
Verwandten  bis  zum  drittrn  Grade  der
Blutssreundschaft  oder  Schwaͤgerschast  einser
  nßlich,  anzi#igen,  und  sodann  binnen
  dreis#g  Ta  zen  doi  Deit  dieser  Anmeldeng
  bei  dem  Sber  Tribunal  auszufuͤhren.

Die  Vershmung  der  lehten  Frift  macht
jeroch  nicht  des  ergriffenen  Rechtomittels
selon,  wohl  aber  der  Befugniß  zu  noch
besonderer  Ausführung  der  Beschwerde
verlustig.

Der  Richter  hat  sogleich  bei  Eröffnung
des  Urtheils  dem  Verurtheilten  das  ihm
zustehende  Rechtemittel  und  die  geseblichen
  Fritken  zu  dessen  Anmeldung  und  Ausfübrung
  bekennt  zu  machen,  auch  in  jedem
  Falle  bis  zum  Ablauf  der  Frist  von
zweimal  vier  und  zwanzig  Stunden,  wenn
nicht  ausdrücklich  auf  den  Rekurs  verzichtet
  wird,  der  Straf-Vollziehung  Anstand
zu  geben.

g.  26.

Innerhalb  fünfzehen  Tagen  nach  Anmeldung

  des  Rekurses  ist  die  Veförderung  der

530

Akten  an  das  Ober-Tribunal  mit  Bericht
zu  bewerkstelligen.
.  29.

Die  Ergreifung  des  Rekurses  hat  Suspensiv-Wirkung,
  wofern  nicht  die  Berufung,
  ohne  Anfechtung  der  Seraf-Gattung,
  nur  wegen  ihrer  Dauer  eingewendet
  wird.

’ie

Dem  Ober-Tribunal,  als  Rekurs-=  Instanz,
  steht  zu,  das  Srraf-Erkenntnuß
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  zu  bestctigen,
  zu  mildern  oder  zu  schärfen.

§.  29.

Dle  Betretung  des  Gnadenwegs,  sie
geschehe  vor  oder  nach  Anmeldung  des
Rekurses,  ist  als  Entsagung  auf  den  Rechtswegt
  anzusehen.

Abschnitt  V.
Ven  einfachen  Beschwerden.
.  30.

Beschwerden  gegen  das  Fürstliche  Appellatiouns=
  Gericht  wegen  nicht  geseblich
geleisteter  Rechtspflege  in  bürgerlichen
oder  in  peinlichen  Sachen  werden  bei  dem
Ober-Tribunal  angebracht.

Hierbei  findet  keine  Nothfrist  Statt;
auch  kommt  die  Größe  oder  Beschaffenheit
des  Beschwerde-Gegenstandes  nicht  in  Betrachtung.