Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Abtheilung hal en am Dienstag den 15. und 
die der zweiten Abtheilung am Dienstag den 
„#. November d. J. in Stuttgart sich ein- 
zufinden, und beziehungsweise an den be- 
zeichneten Tagen (Nachmirtags zwischen 
5 und 5 Uhr) auf der Kanzlei des Ober- 
Tribunale sich zu melden, um daselbst die 
weitere Anweisung zu erhalten. 
Die zu der bevorstehenden Prüfung zwar 
ebenfalls zugelassenen, hlevor aber nicht 
genannten Referendäre und Candldaten, 
welche ihre Probe-Arbeiten binnen der anbs- 
raumten Frist nicht eingereicht haben, wer- 
den hiemit dem angedrohren Präjulizgemäß 
von dieser Semester-Peüfung ausgeschlossen 
und auf die nächste verwiesen. 
Stuttgart den :½4. Oktober 1335. 
Maucler. 
2. Des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals. 
Verfügung, die Anmeldung der den Vormundschaften zustehenden Pfand= und Vorzugs-Rechte 
berreffend. 
Durch den öffentlichen Aufruf des K. 
Ober-Tribunals an diejenigen, welche bei 
Einsährung des Psand-Gesetzes ale Eigen- 
tbümer oder als Gläubiger betheiligt sind, 
vom 4. Juni d. J. (Reg. Blatt S. 585 ff.) 
sind zwar auch die Pfleger und Vormün= 
der, vermöge der ihnen obliegenden allge- 
meinen Verbindlichkeit, das Interesse ihrer 
Plegbefohlenen zu wahren, aufgesordert 
worden, das hierunter Erforderliche im 
Namen derselben zu besorgen. Um jedoch 
versichert zu seyn, daß hiebei von einzelnen 
Vormündern nichts verabsäumt werde, 
steht man sich veranlaßt, die Oberamts- 
Richter anzuweisen, 
1.) bel Vormundschaften, welche unter 
ihrer unmittelbaren Gerichtsbarkeit 
stehen, selbst dafür zu sorgen, daß die 
Eigenthums= und Pfandrechte dersel- 
ben von den Vormündern in den geeig- 
neten Fällen bis zum 31. December 
d. J. zuverläßig angemeldet werden; 
3.) bei Vormundschaften aber, welche 
keinen befreiten Gerichtsstand anzu- 
sprechen haben, den Gemeinderäthen 
aufzuerlegen, daß sie für diese Anmel- 
dungen die gehbrige Sorge tragen 
sollen. 
Stuttgart den 6. Oktober 18255. 
KDeod.
	        
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