Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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dem Urlaubsschein, sch zu überzeugen, ob 
derselbe von seinem vorgesehten Oberamt 
die hiezu erforderliche Erlaubniß erhalten 
hat. 
Ist diß der Fall, und glaubt der Orts- 
Vorsteher, ihm den Aufenthalt in seinem 
Ort und den daselbst beabsichtigten Erwerb 
gestatten zu können, so macht er hievon 
seinem Oberamt unter Beischluß des Ur- 
laubsscheins die Anzeige. (F. 12.) 
§,. 14. 
An dem auswärtigen Ort, wo dem Con- 
finirten ein äber acht Tage dauernder 
Aufenthalt gestattet worden, sind sofort 
dieselben Maßregeln gegen ihn zur Anwen- 
dung zu bringen, wie sie wegen der poli- 
zeilichen Beaufsichtigung der Confinirten 
in ihren Heimathorten oben §F. 1—)7 vor- 
geschrieben sind. 
Jedoch kann das Oberamt des zeitigen 
Aufenthalrsorts dem Confinirten keinen Ur- 
laubsschein ausstellen, sondern ihm nur 
den mitgebrachten Schein zur Rückreise 
nach der Heimath visiren, wobei es die 
Richtung und Dauer der Reise nach den obi- 
gen Vorschriften (K. u1) auf dem Schein zu 
bestimmen, und von der geschehenen Visi- 
rung das Oberamt des Heimathorts des 
Confinirten zu benachrichtigen hat. 
K. 15. 
Bei der Rückkehr von einer ihm ge- 
statteten Abwesenheit aus dem ConftZ- 
nationsort hat sich der Confinirte der Be- 
hörde, welche ihm den Urlaubsschein aus- 
gefertigt hat, zu stellen, und lehßteren zu- 
rückzugeben. Ergiebt sich hiebei, daß der 
Confinirte die Gränzen der ihm gegebenen 
Erlaubniß überschritten, oder gegen die Vor- 
schriften des K. 15 sich verfehlt hat, und kann 
derselbe hierüber sich nicht genügend recht- 
fertigen, so ist die geeignete Ahndung ge- 
gen ihn zu erkennen, oder nach Maßgabe 
der Umstände die Sache der höheren Be- 
hörde zum Erkenntniß vorzulegen. 
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Kehrt dagegen der Confinirte nach Ab- 
lauf der ihm gestatteten Abwesenheits- 
Dauer nicht zurück, oder trifft er bei 
einer ihm zu einem auswärtigen Aufent- 
halt von mehr als acht Tagen gegebenen 
Reise-Erlaubniß innerhalb der bestimmten 
Zeit nicht an dem auswärtigen Aufent- 
haltsort ein (F. 12, 13), so sind zur Er- 
kundigung seines Aufenthalts und zu seiner 
Habhaftwerdung von dem Oberamt seines 
Heimathorts unverzüglich nach Maßgabe 
der Vorschrift des K. ) die geeigneten Mit- 
tel in Anwendung zu seben. 
. 17. 
Wird ein Confinirter ausserhalb seines 
Helmathorts oder des ihm gestatteten zeiti- 
gen Aufenthaltsorts ohne einen vorschrift-
	        
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