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dem Urlaubsschein, sch zu überzeugen, ob
derselbe von seinem vorgesehten Oberamt
die hiezu erforderliche Erlaubniß erhalten
hat.
Ist diß der Fall, und glaubt der Orts-
Vorsteher, ihm den Aufenthalt in seinem
Ort und den daselbst beabsichtigten Erwerb
gestatten zu können, so macht er hievon
seinem Oberamt unter Beischluß des Ur-
laubsscheins die Anzeige. (F. 12.)
§,. 14.
An dem auswärtigen Ort, wo dem Con-
finirten ein äber acht Tage dauernder
Aufenthalt gestattet worden, sind sofort
dieselben Maßregeln gegen ihn zur Anwen-
dung zu bringen, wie sie wegen der poli-
zeilichen Beaufsichtigung der Confinirten
in ihren Heimathorten oben §F. 1—)7 vor-
geschrieben sind.
Jedoch kann das Oberamt des zeitigen
Aufenthalrsorts dem Confinirten keinen Ur-
laubsschein ausstellen, sondern ihm nur
den mitgebrachten Schein zur Rückreise
nach der Heimath visiren, wobei es die
Richtung und Dauer der Reise nach den obi-
gen Vorschriften (K. u1) auf dem Schein zu
bestimmen, und von der geschehenen Visi-
rung das Oberamt des Heimathorts des
Confinirten zu benachrichtigen hat.
K. 15.
Bei der Rückkehr von einer ihm ge-
statteten Abwesenheit aus dem ConftZ-
nationsort hat sich der Confinirte der Be-
hörde, welche ihm den Urlaubsschein aus-
gefertigt hat, zu stellen, und lehßteren zu-
rückzugeben. Ergiebt sich hiebei, daß der
Confinirte die Gränzen der ihm gegebenen
Erlaubniß überschritten, oder gegen die Vor-
schriften des K. 15 sich verfehlt hat, und kann
derselbe hierüber sich nicht genügend recht-
fertigen, so ist die geeignete Ahndung ge-
gen ihn zu erkennen, oder nach Maßgabe
der Umstände die Sache der höheren Be-
hörde zum Erkenntniß vorzulegen.
*-’
Kehrt dagegen der Confinirte nach Ab-
lauf der ihm gestatteten Abwesenheits-
Dauer nicht zurück, oder trifft er bei
einer ihm zu einem auswärtigen Aufent-
halt von mehr als acht Tagen gegebenen
Reise-Erlaubniß innerhalb der bestimmten
Zeit nicht an dem auswärtigen Aufent-
haltsort ein (F. 12, 13), so sind zur Er-
kundigung seines Aufenthalts und zu seiner
Habhaftwerdung von dem Oberamt seines
Heimathorts unverzüglich nach Maßgabe
der Vorschrift des K. ) die geeigneten Mit-
tel in Anwendung zu seben.
. 17.
Wird ein Confinirter ausserhalb seines
Helmathorts oder des ihm gestatteten zeiti-
gen Aufenthaltsorts ohne einen vorschrift-