Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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#bsonderungs-Nechte der Kinder. 
6G. 115. 
4. ) Die Untersuchungen und Veraͤnderungen, welche in Abstcht auf den aus der 
Commun-Ordnung S. 53 abzuleitenden Anspruch der Kinder auf ein außerordent- 
liches Absonderungs-Recht vorzunehmen sind, richten sich nach denjenigen Vorschrif- 
ten, wolche in dem ersten Abschnitte, §. 10 ff. ertheilt, worden. 
Kollision der Absondcrungs-Verechtigten.. 
. 1 
Ein älterer Eigenthums-Vorbehalt begründet einen Vorzug vor jedem späte- 
ren Vorbehalte gleicher Art, so wie vor jedem später bestellten Unterpfande. 
Desgleichen gehen diejenigen Erbschafts= Gläubiger, welche bereits auf der Erb- 
schafts-Masse Unterpfands-Rechte erworben hatten, den einfachen Erbschafts-Gläu= 
bigern vor. · 
Unter den verschiedenen Erbschafts: Gláubigern entscheidet überhaupt die allge- 
meine Ordnung der Gläubiger. 
Endlich sind sämtliche Erbschafts Gläubiger den Kindern vorzuziehen, da die- 
sen nur als Erben im Wege der vorläufigen Theilung Sicherheit zu gewähren ist. 
. 115. 
Wird etwa von anderen, als den in dem öffentlichen Aufrufe Nr. I. 1—4 be- 
zrichneten Gldubigern, auf den Grund bisheriger Gesetze ein Absonderungs-Recht 
geltend gemacht; so haben die Unterpfands-Behbrden sich deshalb von den Ober- 
amts-Gerichten Belehrung ertheilen zu lassen (vergl. unten S. 150). 
1) Von unbedingten Vorzug#-Rechten. 
# . 
Den Absonderungs-Berechtigten reihen sich in der Ordnung der Gläubiger zu- 
nüchst diejenigen an, welchen ein unbedingtes Vorzugs-Recht, und daher ein 
Anspruch auf die erste Elasse zusteht. 
Dabei kommt in Erwägung, daß diese Vorrechte der Regel nach nur allge- 
meine sind, und daß demnach bei der Bereinigung die in gegenwärtiger Verordnung. 
ertheilten Vorsch isten über die Behandlung blos allgemeiner Vorzugsrechte hier An- 
wendung finden.
	        
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