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#bsonderungs-Nechte der Kinder.
6G. 115.
4. ) Die Untersuchungen und Veraͤnderungen, welche in Abstcht auf den aus der
Commun-Ordnung S. 53 abzuleitenden Anspruch der Kinder auf ein außerordent-
liches Absonderungs-Recht vorzunehmen sind, richten sich nach denjenigen Vorschrif-
ten, wolche in dem ersten Abschnitte, §. 10 ff. ertheilt, worden.
Kollision der Absondcrungs-Verechtigten..
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Ein älterer Eigenthums-Vorbehalt begründet einen Vorzug vor jedem späte-
ren Vorbehalte gleicher Art, so wie vor jedem später bestellten Unterpfande.
Desgleichen gehen diejenigen Erbschafts= Gläubiger, welche bereits auf der Erb-
schafts-Masse Unterpfands-Rechte erworben hatten, den einfachen Erbschafts-Gläu=
bigern vor. ·
Unter den verschiedenen Erbschafts: Gláubigern entscheidet überhaupt die allge-
meine Ordnung der Gläubiger.
Endlich sind sämtliche Erbschafts Gläubiger den Kindern vorzuziehen, da die-
sen nur als Erben im Wege der vorläufigen Theilung Sicherheit zu gewähren ist.
. 115.
Wird etwa von anderen, als den in dem öffentlichen Aufrufe Nr. I. 1—4 be-
zrichneten Gldubigern, auf den Grund bisheriger Gesetze ein Absonderungs-Recht
geltend gemacht; so haben die Unterpfands-Behbrden sich deshalb von den Ober-
amts-Gerichten Belehrung ertheilen zu lassen (vergl. unten S. 150).
1) Von unbedingten Vorzug#-Rechten.
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Den Absonderungs-Berechtigten reihen sich in der Ordnung der Gläubiger zu-
nüchst diejenigen an, welchen ein unbedingtes Vorzugs-Recht, und daher ein
Anspruch auf die erste Elasse zusteht.
Dabei kommt in Erwägung, daß diese Vorrechte der Regel nach nur allge-
meine sind, und daß demnach bei der Bereinigung die in gegenwärtiger Verordnung.
ertheilten Vorsch isten über die Behandlung blos allgemeiner Vorzugsrechte hier An-
wendung finden.