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DiefärstlichenJustiz-BeamtenstehenmitdenKöniglichen-,benensieinVey
ziehungihrerDienst-Befugnissegleichgesetztsind,,inv«ö»llig«gleichenDienst-Verhält-
nissen, namentlich in Ansehung der Vefaͤhigung, der Annahme und Entlassung, der
Besoldung und Pensionirung und der Diäten.
Jedoch wird dem Fürsten ausnahmeoweise gestattet, für einen Gerichts-Bezirk,
der eine Volkêmenge von 4000 Seelen nicht übersteigt, einen Amts-Richter mit
einer Besoldung von 900 fl., theils in Geld, theils in Naturalien, neben der freien.
Wohnung, anzustellen. "
Die Pröfung der fürstlichen Justiz-Beamten geschieht durch die Königliche Stelle-
der die Prüfung Unserer Beamten gleicher Categorie obliegt.
#. 28.
Der Fürst hat alle Lasten der Gerichtsbarkeit zu beftreiten, dagegen aber auch
alle Jurisdictions= Gefälle, den bestehenden Gesehen gemäß, zu beziehen, welche als
Ausfluß der fürstlichen Gerichtsbarbeit zu betrachten sind.
Vorbehalten bleiben
a) dem Fiskus alle diejenigen Gelostrafen, Taren, Sporteln r2c., welche als-
Ausfluß der höhern Staats-Gewalt zu betrachten, und demnach auch nur
von den Königlichen Behörden anzusehen sind, z. B. die Strafe wegen der
Uebertretung der Steuer-Geseße;
5) den Corporations= und Gemeinde-Kassen alle denselben nach den allgemeinem
Lundes= Gesehen zufließenden Sporteln u. s w.
. 29.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit steht den fürstlichen Gerichtsstellen nur in so welt-
zu, als, dieselbe von den Königlichen Gerichtsstellen, denen jene gleichgestellt sind,
ausgeübt wird.
Was dagegen diejenigen Befugnisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit anlangt, welche-
bisher nach den Gesehen von den Stadt= und Amtöschreibern ausgeübt worden sind,
und für die Folge den Gerichts-Notarien zufallen werden; so wird dem Fürsten-
ausnahmsweise gestattet, die Ausübung jener Befugnisse dem Gerichts-Aktuar nach
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