Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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DiefärstlichenJustiz-BeamtenstehenmitdenKöniglichen-,benensieinVey 
ziehungihrerDienst-Befugnissegleichgesetztsind,,inv«ö»llig«gleichenDienst-Verhält- 
nissen, namentlich in Ansehung der Vefaͤhigung, der Annahme und Entlassung, der 
Besoldung und Pensionirung und der Diäten. 
Jedoch wird dem Fürsten ausnahmeoweise gestattet, für einen Gerichts-Bezirk, 
der eine Volkêmenge von 4000 Seelen nicht übersteigt, einen Amts-Richter mit 
einer Besoldung von 900 fl., theils in Geld, theils in Naturalien, neben der freien. 
Wohnung, anzustellen. " 
Die Pröfung der fürstlichen Justiz-Beamten geschieht durch die Königliche Stelle- 
der die Prüfung Unserer Beamten gleicher Categorie obliegt. 
#. 28. 
Der Fürst hat alle Lasten der Gerichtsbarkeit zu beftreiten, dagegen aber auch 
alle Jurisdictions= Gefälle, den bestehenden Gesehen gemäß, zu beziehen, welche als 
Ausfluß der fürstlichen Gerichtsbarbeit zu betrachten sind. 
Vorbehalten bleiben 
a) dem Fiskus alle diejenigen Gelostrafen, Taren, Sporteln r2c., welche als- 
Ausfluß der höhern Staats-Gewalt zu betrachten, und demnach auch nur 
von den Königlichen Behörden anzusehen sind, z. B. die Strafe wegen der 
Uebertretung der Steuer-Geseße; 
5) den Corporations= und Gemeinde-Kassen alle denselben nach den allgemeinem 
Lundes= Gesehen zufließenden Sporteln u. s w. 
. 29. 
Die freiwillige Gerichtsbarkeit steht den fürstlichen Gerichtsstellen nur in so welt- 
zu, als, dieselbe von den Königlichen Gerichtsstellen, denen jene gleichgestellt sind, 
ausgeübt wird. 
Was dagegen diejenigen Befugnisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit anlangt, welche- 
bisher nach den Gesehen von den Stadt= und Amtöschreibern ausgeübt worden sind, 
und für die Folge den Gerichts-Notarien zufallen werden; so wird dem Fürsten- 
ausnahmsweise gestattet, die Ausübung jener Befugnisse dem Gerichts-Aktuar nach 
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