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Maßgabe der Gesehe zu übertragen, welcher sich dagegen einer Prüfung in dieser
Beziehung gleich den Königlichen Gerichts-Rotarien zu unterwerfen hat.
Die Einsehung in die gedachten Befugnisse kann jedoch erst alsdann erfolgen,
wenn der Uebergang derselben von den Stadt= und Amtsschreibern auf die Gerichts
Rotare allgemein Statt sinden wird.
Der Fürst hat alle Vortheile der von dem Gerichts-Notar ausgeübten freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit, den Gesezen gemäß, zu beziehen, dagegen aber alle Lasten der-
selben allein und ohne Zuziehung der Gemeinde zu tragen; derselbe hat für die Aus-
übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für den aus den Amtshandlungen der
damit beauftragten Beamten entspringenden Schaden zu haften, dagegen aber auch
das Recht der Aufsicht über die Verwaltung derselben, unbeschadet jedoch der Be-
fugnisse der gerichtlichen Stellen.
III. Polizei-Verwaltung.
6. 30.
Die Munizipal: Verwaltung in den fürstlichen Besitzungen muß der im übrigen
Theile des Königreichs völlig gleich sepn.
Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke- und der Verband der Amts-Koörper-
schaften wird aufrecht erhalten.
Der Grundsaß der Trennung der Polizei= und der Justiz= Verwaltung muß auch
in den fürstlichen Besitzungen durchgeführt werden.
In so fern in der Folgezeit vielleicht eine andere Gebiets-Eintheilung des Ki-
nigreichs Statt finden sollte, so sind Wir geneigt, auf die Wünsche des Fürsten in
Beziehung auf die Bildung eigener fürstlichen Oberamts-= Bezirke und auf die Ueler-
tragung der Unsern Königlschen Oberämtern vorzugsweise vor den fürfflichen Amt,
männern zuständigen Befugnisse auf lehtere, durch einen ausserordentlichen und wider-
ruflichen Königlichen Auftrag, den Umständen nach, Rücksicht zu nehmen.
Inzwischen aber sollen alle diejenigen Amtskörperschafts-Lasten, welche sich etwa
als solche ausweisen, die den fürstlichen Gemeinden ganz fremd sind, ausgeschieden,
und jene Gemeinden von der Theilnahme daran frei gelassen werden.