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G. ZBi.
Es wird dem Fuͤrsten gestattet, zu Ausuͤbung der niedern Polizei an den Or-
ten, wo er die Gerichtsbarkeit auszuuͤben hat, einen Polizei-Beainten zu ernennen,
welcher hinsichtlich seiner Dienst-Verhältnisse, namentlich der Befähigung, Besoldung,
Annahme und Entlassung, Unseren Königlichen Oberamtleuten gleichzuseten ist,
unmittelbar unter der Kreis-Regierung steht, und Amtmann genannt wird.
Ansnahmsweise wird dem Fürsten nachgelassen, in so fern ein Polizei-Bezirk
eine Volbsmenge von 4000 Seelen nicht übersteigt, für denselben einen Polizei-Be-
amten mit einer Besoldung von goo fl. theils in Geld, theils in Raruralien, neben
der freien Wohnung zu bestellen.
Die Prüfung der fürstlichen Polizei-Beamten, gleich wie deren Verpflichtung,
steht der Königlichen Stelle zu, welcher die Prüfung und Verpflichtung der König-
lichen Oberamtleute obliegt.
In den beiden Höfen Langenstaig und Nestbaum, wo nach K. 21 die Gerichts-
barkeit dem fürstlichen Amts-Gerichte delegirt wird, soll dem fürstlichen Polizei= Amte
auch die Polizei= Verwaltung delegirt werden.
Ebenso findet der §. 26 Anwendung auf die Lasten und Gefille, die als Folge
und Ausfluß der fürstlichen Polizei, Befagnisse zu betrachten sind.
#. 3:
Die fürstlichen Polizeiamts- Bezirkes müssen mit den Gerichts, Bezirken (F. 20)
gleich'rmig gebildet seyn.
Im Falle einer Vereinigung des Fürsten mit den übrigen fürstlich Waldburg-
schen Häusern zu Bildung gemeinschaftlicher Amtsbezirke, sinden dieselben Grundsäge,
welche desfalls im Abschnitre ## der Rechtspflege aufgestellt sind (§K. 2o), analoge
Anwendung, namentlich auch in Beziehung auf die Besetzung der Stellen, Aufstel=
bung eines Gesamtvertreters, welcher zugleich die dem Fürsten in §.336 eingerdumten
Befugnisse auszuüben hat, die Einsetzung in die Ausübung der Polizei: Verwaltung
und die Wiederauflösung einer gestatteten Vereinigung.
K 33.
Der sürßtliche Polizei-Beamte hat alle Befugnisse des Königlichen Oberamtmanns
den bestehenden Gesehen und den Anordnungen der Königlichen Kreis= Regierung