Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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G. ZBi. 
Es wird dem Fuͤrsten gestattet, zu Ausuͤbung der niedern Polizei an den Or- 
ten, wo er die Gerichtsbarkeit auszuuͤben hat, einen Polizei-Beainten zu ernennen, 
welcher hinsichtlich seiner Dienst-Verhältnisse, namentlich der Befähigung, Besoldung, 
Annahme und Entlassung, Unseren Königlichen Oberamtleuten gleichzuseten ist, 
unmittelbar unter der Kreis-Regierung steht, und Amtmann genannt wird. 
Ansnahmsweise wird dem Fürsten nachgelassen, in so fern ein Polizei-Bezirk 
eine Volbsmenge von 4000 Seelen nicht übersteigt, für denselben einen Polizei-Be- 
amten mit einer Besoldung von goo fl. theils in Geld, theils in Raruralien, neben 
der freien Wohnung zu bestellen. 
Die Prüfung der fürstlichen Polizei-Beamten, gleich wie deren Verpflichtung, 
steht der Königlichen Stelle zu, welcher die Prüfung und Verpflichtung der König- 
lichen Oberamtleute obliegt. 
In den beiden Höfen Langenstaig und Nestbaum, wo nach K. 21 die Gerichts- 
barkeit dem fürstlichen Amts-Gerichte delegirt wird, soll dem fürstlichen Polizei= Amte 
auch die Polizei= Verwaltung delegirt werden. 
Ebenso findet der §. 26 Anwendung auf die Lasten und Gefille, die als Folge 
und Ausfluß der fürstlichen Polizei, Befagnisse zu betrachten sind. 
#. 3: 
Die fürstlichen Polizeiamts- Bezirkes müssen mit den Gerichts, Bezirken (F. 20) 
gleich'rmig gebildet seyn. 
Im Falle einer Vereinigung des Fürsten mit den übrigen fürstlich Waldburg- 
schen Häusern zu Bildung gemeinschaftlicher Amtsbezirke, sinden dieselben Grundsäge, 
welche desfalls im Abschnitre ## der Rechtspflege aufgestellt sind (§K. 2o), analoge 
Anwendung, namentlich auch in Beziehung auf die Besetzung der Stellen, Aufstel= 
bung eines Gesamtvertreters, welcher zugleich die dem Fürsten in §.336 eingerdumten 
Befugnisse auszuüben hat, die Einsetzung in die Ausübung der Polizei: Verwaltung 
und die Wiederauflösung einer gestatteten Vereinigung. 
K 33. 
Der sürßtliche Polizei-Beamte hat alle Befugnisse des Königlichen Oberamtmanns 
den bestehenden Gesehen und den Anordnungen der Königlichen Kreis= Regierung
	        
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