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gemäß, in so ferne sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben; namemlich: die Er-
halrung der Gemeinde= Verfassung, die Wahlen in den Gemeinden, vie Aufsicht
eber die Gemeinde-Borsteher und Offizianten, die Erledigung und bezjehungsweise
Borlegung der Irrungen zwischen den Gemeinde-Räthen und Bürger-Ausschügen,
nach Maßgabe des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 13:: #. 55, so wie der in
Absicht auf die Erwerbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger: und Beisitz=
rechts sich ergebenden Anstände;
die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Fährung
der öffentlichen Bücher von Seiten der Orts-Vorsteher, die Prüfung und bezie-
hungsweise Genehmigung der Gemeinde-Etats, der Gemeinde-Rechnungen und der
Beschlüsse des Gemeinderaths in den dazu geeigneten Fällen, die Aufsicht über die
Verwaltung der Stiftungen, die Sorge für die Erhaltung derselben, und für die
stistungsmäßige Verwendung ihrer Einkünfte, die Prüfung und Justification ihrer
Rechnungen; die Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs- Leistungen unter den
einzelnen Mitgliedern der Gemeinden=
die Aufsicht über die Verwaltung der Orts-Polizei und die Handhabung der Lan-
des-Polizei, in so fern die Gegenstände derselben nicht zur hohen Polizei gehdren;
es steht ihm daher insbesondere zu:
die Fürsorge für die bestehenden Bildungs-Erziehungs= und Unterrichts= An-
stalten, für die Beförderung der Sittlichkeit, des Arbeitsfleißes, für die Beschäfti-
gung und Ernährung der Armen, Entfernung der Vettler und Landstreicher, dis
Aufenthalts-Vestimmung für Heimathlose, die Sicherheits Gesundheits= Gewerbe,
Fe#uer= und Straßen= Polizei 2c.;
die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweiss Porlegung der Ueberttetungen
der Polizei- und Regiminal-Gesetze, die Aufsi cht uͤber Polizei-Gefaͤngnisse und Ge-
fangenen-Transporte, die polizeilichen Maßregeln zu Verhütung, Entdecuns und
Bestrafung der Verbrechen;
die Unterstüzung des Königlichen Oberamts bei der Ausübung der Hebeits- Reche
in den Patrimonial-Orten, gleich wie auch die der Königlichen Justiz= und Finanz-
Beamten, der Königlichen Militär= und übrigen Staats / Behoͤrden in der Ausuͤbung
ihres Berufs.