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Der fürstliche Amtmann bat die Befugniß, in seiner Eigensthafr als Vorge setzter
der die fuͤrstlichen Besißungen bildenden Gemeinden, den Amts- Versammlungen be-
rathend beizuwohnen. 7
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6. 55. · ·
Die in die hohe Polizei= und allgemeine Staats-Verwaltung einschlagenden
Hegenstände har Unser Koͤniglicher Oberamtmann ausschließend und unmitttelbar
im ganzen Umfange seines Bezirks zu beforgen, namentlich:
") die Wahrung der Hoheits-Rechte des Staats, die Erhaltung der Landes-
Grenze und der mit den Nachbar= Stanten bestehenden Verhältnisse;
b) die Erhaltung des Staats-Organismus, in so ferne der Gegenstand den
ganzen Oberamts-Bezirk betrifft, namentlich die Erhaltung der Oberamts-
Verfassung, die Leitung der Wahlgeschäfte, in so fern sie den ganzen Ober-
amts, Bezirk betreffen;
e) alle oͤffentlichen Anstalten, welche dem Oberamts-Bezirke gemeinschaftlich sind;
d) die Gegenstände der Feuer-Assecuranz;
) die Aussicht über die Umlage der ordentlichen und aussererdenulschen Steuern
und des Oberamts. Schadens; Aufsicht und Leitung des Einzugs der Steuern,
Verhängung von Executionen, und die Behandlung der Steuer-Nachlaß=
Gesuche;
4) die Ausfsicht über die Amts- Körperschaften und über bie Verwaltung ihres
Vermögens, den Vorsitz in der Amts-Versammlung, die Prüfung und
Vorlegung der Amts-Corporations -Etats; die Prüfung und Erledigung
der Amtspfleg-Rechnungen;
8) die Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen und anderer öffent-
licher Lasten, in so ferne sie den ganzen Oberamts= Bezirk betreffen, die
Leitung der Amts-Verglcichung;
1 die Rekrutirung, Landes-Vewaffnung und die Vorbereitungs-Geschäfte der-
selben, das Verfahren gegen die Ungehorsamen; die Erledigung und Vor-
legung der Heiraths-Gesuche der Militärpflichtigen;