Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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+K. 39. 
Die Annahme neuer Einwohner jeder Glaubens-Confession, mithin auch der 
Juden, in den fürstlichen Besitzungen steht dem Fürsten zu; dieselbe seßt jedoch die 
Erwerbung des Staats--Bürgerrechts voraus, und kann nicht gegen den Willen der 
betreffenden Gemeinden, wenn hinreichende Gründe des Widerspruchs vorhanden sind, 
welche Unsere vorgesehte Königliche Kreis-Regierung zu beurtheilen hat, Statt 
finden. 
§. 80. 
Die Aufnahme der fürstlichen Schlösser und der von den fürstlichen Rentämtern 
zu unterhaltenden Kirchengebäude in die Feuer-Versicherungs-Anstalt wird auf Ver- 
langen des Fürsten von Uns im verfassungsmäßigen Wege bewilligt werden. 
VI. Aufsicht in Kirchen= und Schul-Sachen, auch über milde Stiftungen. 
g. - 41. 
Die Ausübung derselben wird dem Fürsten durch seine Polizel Beamten, nach 
Vorschrift der Gesehe und unter der Oberaufsicht Unserer vorgeseßten Koniglichen 
Kreis, Regierung und der geistlichen Central-Behörde, auf gleiche Weise wie Un- 
seren Köbniglichen Oberamtleuten überlassen. 
Die Zwecke der Stiftungen sollen auf keine Weise verändert werden. 
Die Ausübung eines jeden Episkopal-Rechts ist davon völlig ausgeschlossen. 
. 42. 
Dem Fuͤrsten werden fuͤr selne Person und Familie die Privat-Trauungen, 
Taufen, Confirmationen rc. in seinen Schlössern im Allgemeinen, und obne sie an 
jedesmalige Dispensations-Einholung zu binden, frei gegeben. 
K. 43. 
Das Patronat-Recht wird dem Fürsten, wo und wie er solches hergebracht 
bat, belassen. 6 
Das Kirchengebet für den Kirchenpatron verbleibt in der hergebrachten Art. 
Das Rechr, die Schullehrer zu nominlren und zu präsentiren, wird von dem 
Fürsten, wo und wie er es hergebracht hat, ausgenbt.
	        
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