V. Forst-Gerichtsbarkeit und Forst-Verwaltung.
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Die färstlichen Forst-Behörben baben, nach Maßgabe ihrer Amts-Verhalt=
nisse, die Forst- Gerichtsbarkeit, Forst- und Jagd-- Polizei und Forst= Verwaltung.
mit gleschen Befugnissen wie Unsere Königlichen und in dem Umsange auszuuͤben,
wie der Fuͤrst dieselben zur Zeit seiner Unterwerfung unter die Staats-Hoheit rechi-
maͤßig hergebracht hatte, sowohl in seinen cigenthuͤmlichen, als auch in den inner-
halb seiner Besitzungen liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Privat-Waldungen, wo-
gegen der Fürst das zu Ausübung dieser Gerechtsame erforderliche Personal auf seine.
Kosten zu bestellen hat, vorbehältlich jedoch der den Wald-Besihern und Gemeinden-
in dieser Beziehung geseblich obliegenden Verbindlichkeiten.
Die Forst= Bezirkseintheikung selbst bleibr vor der Hand noch ausgesett.
Unter analoger Anwendung der im g. 20 bezeichneten Bedingungen wird übri-
gens dem Fuͤrsten gestattet, sich mit andern fuͤrstlich Waldburg' schen Haͤusern uͤber
gemeinschaftliche Forst- Verwaltungs- Bezirke zu vereluigen.
K . 45. ..-
Die fuͤrstlichen Forst- Verwalter sind den, Königlichen Ober -Foͤrstern und die
färstlichen Revier-Förster den. Königllchen Forstdienern gleichen Grades, sowohl in
Beziehung ihrer Dienst- Befugnisse, als rücksichrlich ihrer Dlenst- Verhälinisse, wie
namentlich in Ansehung der Befähigung, der Annahme und Entlassung, der Be-
soldung und Pensionirung in der Regel bllig gleichgestellt.
1Umier dieser Voraussehung, wird jedoch, so fern ein fürttlicher, allein oder ge-
meinschaftlich gebildeteter, Forst= Vertwaltungs-Bezirk von geringerem Umfange als-
der eines Königlichen Forstamts ist, dem Fürsten nachgelassen., die Befoldung eines
fürstlichen Forst-Verwalters nur auf goo fl. in Qld und Naturalien festzusehen.
Auch bleibt dem Försten überlassen, die Stelle. eines Forst- Verwaltexd, mit
der eines fürstlichen Domänen, Raths, oder Rentbeamten zu verbinden; ijzwischen.
kunn die Wiederaufhebung dieser Geschäfts „Verbindung keine Vexänderung in den
Dienst= Verhaͤltnissen des Forst- Verwalters namentlich in. Ansehung, des Gehalts,
zur Folge haben. ,
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