Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

V. Forst-Gerichtsbarkeit und Forst-Verwaltung. 
C. 4 4 
Die färstlichen Forst-Behörben baben, nach Maßgabe ihrer Amts-Verhalt= 
nisse, die Forst- Gerichtsbarkeit, Forst- und Jagd-- Polizei und Forst= Verwaltung. 
mit gleschen Befugnissen wie Unsere Königlichen und in dem Umsange auszuuͤben, 
wie der Fuͤrst dieselben zur Zeit seiner Unterwerfung unter die Staats-Hoheit rechi- 
maͤßig hergebracht hatte, sowohl in seinen cigenthuͤmlichen, als auch in den inner- 
halb seiner Besitzungen liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Privat-Waldungen, wo- 
gegen der Fürst das zu Ausübung dieser Gerechtsame erforderliche Personal auf seine. 
Kosten zu bestellen hat, vorbehältlich jedoch der den Wald-Besihern und Gemeinden- 
in dieser Beziehung geseblich obliegenden Verbindlichkeiten. 
Die Forst= Bezirkseintheikung selbst bleibr vor der Hand noch ausgesett. 
Unter analoger Anwendung der im g. 20 bezeichneten Bedingungen wird übri- 
gens dem Fuͤrsten gestattet, sich mit andern fuͤrstlich Waldburg' schen Haͤusern uͤber 
gemeinschaftliche Forst- Verwaltungs- Bezirke zu vereluigen. 
K . 45. ..- 
Die fuͤrstlichen Forst- Verwalter sind den, Königlichen Ober -Foͤrstern und die 
färstlichen Revier-Förster den. Königllchen Forstdienern gleichen Grades, sowohl in 
Beziehung ihrer Dienst- Befugnisse, als rücksichrlich ihrer Dlenst- Verhälinisse, wie 
namentlich in Ansehung der Befähigung, der Annahme und Entlassung, der Be- 
soldung und Pensionirung in der Regel bllig gleichgestellt. 
1Umier dieser Voraussehung, wird jedoch, so fern ein fürttlicher, allein oder ge- 
meinschaftlich gebildeteter, Forst= Vertwaltungs-Bezirk von geringerem Umfange als- 
der eines Königlichen Forstamts ist, dem Fürsten nachgelassen., die Befoldung eines 
fürstlichen Forst-Verwalters nur auf goo fl. in Qld und Naturalien festzusehen. 
Auch bleibt dem Försten überlassen, die Stelle. eines Forst- Verwaltexd, mit 
der eines fürstlichen Domänen, Raths, oder Rentbeamten zu verbinden; ijzwischen. 
kunn die Wiederaufhebung dieser Geschäfts „Verbindung keine Vexänderung in den 
Dienst= Verhaͤltnissen des Forst- Verwalters namentlich in. Ansehung, des Gehalts, 
zur Folge haben. , 
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