Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Fuͤr die oberforsteiliche Aufsicht hat der Fuͤrst aus seinen Walbungen unter 
keinem Titel etwas zu entrichten. 
§. 19. 
Waldreutungen sind dem Fürsten in seinen eigenthümlichen Waldungen eben 
so wenig, als andern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation Unseres 
Forstraths erlaubt. 
g. 65o. 
Die durch das fürstliche Forst-Personal entdeckten Frevel aller Art werden unter 
den im §. 45 und 46 Nro. 4 bezeschneten Verhältnissen von der fürstlichen Forst- 
Verwaltung, beziehungsweise von dem fürstlichen Amtsgerichte oder Polizei-Amte, 
oder dem fürstlichen Forst-Justitiar, innerhalb der Grenze der Strafbefugniß Un- 
serer Forst-Aemter, den Geseben gemäß bestrast, und die von den fürstlichen Stellen 
angesebten Strafen für den Fürsten eingezogen, in so fern nicht andere Waldbesiter 
oder Gemeinden nach den Lagerbüchern oder einem andern Rechtstitel auf den Be- 
zag Anspruch haben. 
Wird in den fürstlichen Besizungen das Strafrecht von Unseren Forstämtern 
ausgeübt CF. 46. Nro. 5 lit. a), so hat der Fürst die wegen Beeinträchtigung des 
Wald= Eigenthums und der Wald-Kultur in seinen eigenthümlichen Waldungen an- 
gesehten Strafen wie bisher zu beziehen. 
§. 51. 
Dem Fürsten wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, die 
von Unseren Koöniglichen Dienern des entsprechenden Dienstgrades geführt werden. 
VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit, 
Polizei-Verwaltung, Forst= und Jagd-Polizei. 
g. 62. 
Der Fürst hat längstens innerhalb drei Jahren vom Tage dieser Unserer 
Deklaration an bei Unsern Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen 
eine Erklärung einzugeben, ob. und in welcher Art er die Gerichtsbarkeit, Polizei= 
Verwaltung, Forst= Gerichtsbarkeit und Forst- und Jagd-Polizei, oder nur das 
eine oder das andere diefer Rechte, unabhaͤngig von den uͤbrigen, auszuüben Willens sev.
	        
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