Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Sobald der Fuͤrst sich fuͤr die Ausuͤbung erklaͤrt und die Erfuͤllung der gesetz- 
lichen Vorbedingungen nachgewiesen haben wird, soll sofort auch die Einsetzung er- 
folgen, und Unsere Bollziehungs-Verordnungen für die fürstlichen Häuser Thurn 
und Taxris und Hohenlohe-Bartenstein werden im Allgemeinen als Anleitung und 
Norm fär die Einsehung dienen. 
Die Unterlassung obgedachter Erklärung soll einem förmlichen Verzichte gleich 
geachtet werden. 
55. 
Im Falle der Verzichtung auf die Gerichtsbarkeit werden dem Fürsten fol- 
gende Rechte eingerdumt: 
a) Die Befugniß, gleich Unsern Königlichen Cameral-Beamten alle gutsherr- 
lichen Einkünfte und Leistungen, mit Ausschluß der mit der Guts-Ver- 
waltung in kbeiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegen- 
wärtigen, oder künftigen gesehlichen Bestimmungen gemäß, erecutorisch bei- 
zutreiben; 
b) hat derselbe die nämlichen Vorzugsrechte in Hinsicht dieser Gefälle, wie Un- 
sere Königliche Cameralämter, zu genießen, auch wird ihm 
Uc) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der 
Guts-Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das gesehliche Pfand- 
recht, welches den Gemeinden zusteht, eingerdumt. 
K. 54. 
Im Falle der Verzichtung auf die Polizei-Verwaltung werden dem Fürsten 
folgende Rechte zugesichert: 
a) innerhalb seiner Schlöôsser und der in dem Umkreise derselben liegenden Hofgüter, 
so wie der, nach vorgängiger Lobkal-Untersuchung, näher zu bezeichnenden 
Hafgärten und Parks, hat er das Recht der niedern Polizei, mit der Be- 
fugniß, Strafen bis auf einen kleinen Frevel anzusetzen und den Betrag 
für sich einzuziehen. 
Er ist jedoch hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorge- 
sehbten Königlichen Kreis= Regierung verantwortlich und unmittelbar deren
	        
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