Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Aussicht unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf-Ansaͤhe ꝛc. 
die Berufung an jene Stelle offen. 
In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind seine Wohnungen der Visi= 
tation der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen 
Mängel einen Auszug aus dem Visitations = Protokoll mitzuthellen, und 
wenn denselben nicht in der gehörigen Zeit abgeholsen wird, eine Anzeige 
bei Unserer vorgesehten Königlichen Kreis-Regierung zu veranlassen hat; 
b) hat er die Besugniß, den Vogtrug-Gerichten, den Kirchen= Schul= und 
Medicinal= Visitationen, so wie den Abhören der Gemeinde= und Stif- 
tungs- Rechnungen, selbst oder durch seinen Beamten, jedoch ohne einige 
Kosten= Aufrechnung, anzuwohnen; · » 
auch soll ihm von allen auf die gedachten Gegenstaͤnde sich beziehenden 
Verfuͤgungen, wenn er im Orte gegenwaͤrtig ist, oder seinem im Orte an- 
wesenden Beamten, vor der Vollziehung Nachricht ertheilt werden; 
c) steht ihm die Ernennung der Orts-Vorsteher, nach Maßgabe der im g. 33 
getroffenen Bestimmung zu; 
d) bei jeder Annahme eines neuen Buͤrgers oder Beisitzers, soll mit dem Fuͤr- 
sten, oder dessen Beamten Ruͤcksprache genommen werden. 
Auch sind die Erinnerungen desselben gehörig zu berücksichtigen, oder 
sofern dieses Anstand findet und auf dem fürstlicher Seits erhobenen Wi- 
derspruch beharrt wird, Unserer höheren Königlichen. Behörde zur Ent- 
scheidung vorzulegen. 
Eben so ist Niemand in den Schuß aufzunehmen, ohne daß vorher 
der Fürst, oder dessen Beamter, in gleicher Weise um seine Erklárung, 
vernommen wäre. 
. 55. 
Im Falle der Verzichtleistung auf die Forst-Gerichtsbark###t,. d. h. auf das. 
mit der Forst- und Jagd= Polizei verbundene Strafrechr, bleibt dem Fürsten unbe- 
nommen, unter den Bestimmungen des §. 46. ff. sowohl für die Verwaltung seiner 
eigenthümlichen Waldungen, als für die Beaufsichtigung dieser und der in den fürst- 
lichen. Besitzungen liegenden. Gemeinde-Stistungs= und Privat-Waldungen in forst-
	        
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