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Aussicht unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf-Ansaͤhe ꝛc.
die Berufung an jene Stelle offen.
In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind seine Wohnungen der Visi=
tation der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen
Mängel einen Auszug aus dem Visitations = Protokoll mitzuthellen, und
wenn denselben nicht in der gehörigen Zeit abgeholsen wird, eine Anzeige
bei Unserer vorgesehten Königlichen Kreis-Regierung zu veranlassen hat;
b) hat er die Besugniß, den Vogtrug-Gerichten, den Kirchen= Schul= und
Medicinal= Visitationen, so wie den Abhören der Gemeinde= und Stif-
tungs- Rechnungen, selbst oder durch seinen Beamten, jedoch ohne einige
Kosten= Aufrechnung, anzuwohnen; · »
auch soll ihm von allen auf die gedachten Gegenstaͤnde sich beziehenden
Verfuͤgungen, wenn er im Orte gegenwaͤrtig ist, oder seinem im Orte an-
wesenden Beamten, vor der Vollziehung Nachricht ertheilt werden;
c) steht ihm die Ernennung der Orts-Vorsteher, nach Maßgabe der im g. 33
getroffenen Bestimmung zu;
d) bei jeder Annahme eines neuen Buͤrgers oder Beisitzers, soll mit dem Fuͤr-
sten, oder dessen Beamten Ruͤcksprache genommen werden.
Auch sind die Erinnerungen desselben gehörig zu berücksichtigen, oder
sofern dieses Anstand findet und auf dem fürstlicher Seits erhobenen Wi-
derspruch beharrt wird, Unserer höheren Königlichen. Behörde zur Ent-
scheidung vorzulegen.
Eben so ist Niemand in den Schuß aufzunehmen, ohne daß vorher
der Fürst, oder dessen Beamter, in gleicher Weise um seine Erklárung,
vernommen wäre.
. 55.
Im Falle der Verzichtleistung auf die Forst-Gerichtsbark###t,. d. h. auf das.
mit der Forst- und Jagd= Polizei verbundene Strafrechr, bleibt dem Fürsten unbe-
nommen, unter den Bestimmungen des §. 46. ff. sowohl für die Verwaltung seiner
eigenthümlichen Waldungen, als für die Beaufsichtigung dieser und der in den fürst-
lichen. Besitzungen liegenden. Gemeinde-Stistungs= und Privat-Waldungen in forst-