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und jagbpolizeilicher Hinsicht, Forst= Verwakter und Förster anzustellen, deren An-
nahme und Entlassung einzig von den Bestimmungen des Dienst-Kontrakts ab-
hängig ist.
WII. Eigenthums= und grundherrliche Rechte.
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Dem fürstlichen Hause werden in Rücksicht seiner mit ihm unter die Königliche
Staats-Hoheit übergegangenen Besihungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zu-
gesichert, welche aus deren Eigenthum und dessen ungestörtem Genusse herrühren, und
nicht zu der Staats-Gewalt und den höhern Regierungs= Rechten gehbren.
Die Ausscheidung der landesherrlichen von den fürstlichen Gefällen und Ein-
künften und die damit in Verbindung stehende Abrheilung der Schulden und Diener
hat durch die deshalb getroffenen Uebereinkünfte ihre völlige und bleibende Erledigung
erhalten.
Das Zehentrecht von Neubrüchen wird dem Fürsten in allen ihm zustehenden
Fehentbezirken eingeräumt.
§. 57.
Nachdem der Fürst vorgestellt hat, daß er die durch das erste und zweite König-
liche Edikt vom 16. November 1317 vorgeschriebene gezwungene Ablösbarkeit der
darinn benannten gutsherrlichen Rechte und Gefälle und der Erb= und Fall-Lehen
für unvereinbar mit der ihm darch den Art. 14 der deatschen Bundes-Akte zuge-
sicherten Aufrechthaltung seiner Eigenrhums-Rechte halte; so haben Wir beschlossen,
die Frage: .
„ob der in den genannten Edikten ausgesprochene Grundsatz der gezwunge-
nen Abloͤsbarkeit der betreffenden Rechte und Gefaͤlle, gleich wie der Erb-
und Fall-Lehen, unter Vorbehalt der Bestimmung der Norm derselben,
durch ein verfassungsmäßig, mit Zustimmung der Stände, zu erlassendes
Gesetz, mit Art. XIV der deutschen Bundes-Akte unvereinbar sey?“
der gutächtlichen Beurtheilung des deutschen Bundes zu überlassen und diese zu
veranlassen.