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mit Ausschluß der Maierei-Gebäude. zu denselben gehörigen Gebdude, auch-
Schloßgärten und Parks, deren Grenzen bei der Vollziehung genau bestunmt
« werden sollen,
zugesichert. « «
Im übrigen ist der Fürst in Folge des K. der Verfassungs-Urkunde zu einer
gleichen Theilnahme an allen verfassungsmäß'g ausgeschriebenen und erhobenen. allge-
meinen Landes--Anlagen verbunden.
K. 61.
Der Fürst ist allen Gesiben in Vetreff der indirekten Abgaben unterworfen;
wenn derselbe jedoch im Königreiche wohnt und er aus dem Auslande Consumtibilien
für die Bedürfnisse feiner Oekonomie einführt; so sell in Ansehung der hiefür schul-
digen Zoll-Aogben eine billige Aversal= Uebereinkunst mit ihm getroffen werdem.
#. 62.
Der Fürst hat an allem Militär= Aufwande, namentlich an den mit Geld aus-
zugleichenden Quartiers= und Militär= Transport-Kosten, ohne Rücksicht, ob diese
ein Gegenstand einer allgemeinen Landes= oder nur einer Oberamts= Vergleichung.
sind, seinen Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesetziichen Bestimmungen zu über-
nehmen. » «
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Antheil selbst abliefern, oder an Accorden, welche von den Oberamts-Vorstehern ge-
troffen werden, Theil nehmen will.
4. 63.
Der Fürst hat von seinen ehemals steuerfrei gewrsenen Besihungen weder zu dem
eigentlichen Amts, Körperschafts= und Gemeinde= Lasten, worunter diejenigen Lasten
der Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Verband,
an dem die Sranve#herrn keinen Anthei#l nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne
seine Theilnahme gemachten Amts und Commun-Schulden einen Veitrag zu leisten.
Der A#utheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Vereindung mit den
Amts- Körpe'schaften zu tragenden Le tungen sfoll ihm stets besonders auagrschieden
und bebannr gewacht werden, ohne daß die von den Oberamts= Vorsiehern wegen der
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