Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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mit Ausschluß der Maierei-Gebäude. zu denselben gehörigen Gebdude, auch- 
Schloßgärten und Parks, deren Grenzen bei der Vollziehung genau bestunmt 
« werden sollen, 
zugesichert. « « 
Im übrigen ist der Fürst in Folge des K. der Verfassungs-Urkunde zu einer 
gleichen Theilnahme an allen verfassungsmäß'g ausgeschriebenen und erhobenen. allge- 
meinen Landes--Anlagen verbunden. 
K. 61. 
Der Fürst ist allen Gesiben in Vetreff der indirekten Abgaben unterworfen; 
wenn derselbe jedoch im Königreiche wohnt und er aus dem Auslande Consumtibilien 
für die Bedürfnisse feiner Oekonomie einführt; so sell in Ansehung der hiefür schul- 
digen Zoll-Aogben eine billige Aversal= Uebereinkunst mit ihm getroffen werdem. 
#. 62. 
Der Fürst hat an allem Militär= Aufwande, namentlich an den mit Geld aus- 
zugleichenden Quartiers= und Militär= Transport-Kosten, ohne Rücksicht, ob diese 
ein Gegenstand einer allgemeinen Landes= oder nur einer Oberamts= Vergleichung. 
sind, seinen Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesetziichen Bestimmungen zu über- 
nehmen. » « 
BeiNatur-Jl-NeckuisicionenblkibtesseinerW«Ellk1·chr·«übcrla0?n·,-ob""er"sein"en« 
Antheil selbst abliefern, oder an Accorden, welche von den Oberamts-Vorstehern ge- 
troffen werden, Theil nehmen will. 
4. 63. 
Der Fürst hat von seinen ehemals steuerfrei gewrsenen Besihungen weder zu dem 
eigentlichen Amts, Körperschafts= und Gemeinde= Lasten, worunter diejenigen Lasten 
der Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Verband, 
an dem die Sranve#herrn keinen Anthei#l nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne 
seine Theilnahme gemachten Amts und Commun-Schulden einen Veitrag zu leisten. 
Der A#utheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Vereindung mit den 
Amts- Körpe'schaften zu tragenden Le tungen sfoll ihm stets besonders auagrschieden 
und bebannr gewacht werden, ohne daß die von den Oberamts= Vorsiehern wegen der 
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