Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Leder und Leder-Fabrikate; 
Leim, Salpeter, Potasche, Taback, Oehl, Seife, Lichter; 
Sämecreien; 
Bettfedern; 
Quincaillerie-Waaren; 
Messerschmidt-Arbeiten; 
gemachte Kleider und Schuhe aller Art; 
Material= und Farb-Waaren. 
5) Von den jeßt bestehenden Zoll-Anlagen werden übrigens für nachstehende 
Württembergische Einfuhr-Artikel noch besondere Ausnahmen festgesebt: 
Für die Früchte wird das Pflaster= Geld in Schaffhausen auf 24 kr. fuͤr 
den Wagen bestimmt. 
Für das Stab-Stangen-Zain-Eisen und die Guß, Waaren wird der Ein- 
fuhr= Zoll in dem Kanton Thurgau auf 4 kr. vom Centner geseßt. 
In Schaffhausen wird die Abgabe vom Eisen für die Einfuhr auf : br. 
für die Ausfuhr auf 4 kr. vom Centner, das Pflaster= Geld aber auf 20 kr. 
vom Wagen bestimmt. 
Für das Vieh ist zu entrichten in den Kantonen Schaffbausen — Thurgau 
von : Mastochsen 4kr. — 6 kr. 
von 1 Zugochsen oder ½ Mastkuh ..- Zkr. ——!«kr. 
vonsungemüstetenKuhodekaalbe. 2 kr. — Zer. 
von : Schaase oder 1 Ziege 1 kr. — 1 kr. 
Die Abgabe, welche die Stadt Zürich von den aus Wörttemberg eingeführt 
werdenden Mühlsteinen erhebt, soll ermäßigt und mit dem ersten Ankaufs- 
werthe mehr ins Verhältniß gesetzt werden. 
6ez) Da man von Seite der Königlich Württembergischen Regierung, in Folge 
der der Schweiz zugestandenen Zoll-SErleichterungen in der Hoffnung steht, 
daß die Württembergischen Salinen durch die Wohlfeilheit ihrer Preise und 
die Güte ihres Erzeugnisses in den dafür geeigneten Kantonen sich fortwäh- 
rend eines beträchtlichen Absatzes erfreuen werden, so wird die Schwelz ihrer 
Seits zur Beförderung dieses lehtern nicht nur die auf das Salz gelegten
	        
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