Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Artikel XXI. 
Ueber die Zollsäe, welche von Seite der Schweiz, in Gemäßheit des gegenwärtigen 
Vertrags, auf den Verkehr mit Württemberg Anwendung finden, soll eine mit 
demselben übereinstimmende Uebersicht gefertigt und der Königlich Württembergischen 
Regierung bei der Vollziehung des Vertrags zugestellt werden. 
Artikel XAX/II. 
Sollte über den Inhalt desselben irgend ein Zweifel entstehen, so versprechen 
beide Theile derjenigen Erklärung beizupflichten., die dem Geiste des Vertrages, näm- 
lich der Beförderung und Erleichterung des gegenseitigen Handels und Verkehrs, am 
angemessensten ist. 
Artikel XXIII. 
Gegenwärtiger Vertrag ist auf zehen Jahre geschlossen und innerhalb dieser Zeir 
ohne besondere Uebereinkunft unwiderruflich. Derselbe wird sogleich nach der Aus- 
wechslung der Ratificationen, welche möglichst beschleunigt werden foll, in Vollzie- 
hung geseßt.
	        
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