Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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B.) Des Departements des Innern: 
Des evangelischen Consistorium. 
Prüfungs-Terminc für dic 35glinge des Schulsiandes. 
Unter Bezlehung auf die K. Verordnung vom :4. März 182: (Reg. Blatt 
S. 298) wird hiemit angeordnet, daß diejenigen Juͤnglinge evangelischer Confession, 
welche sich der Vorschrift gemaͤß im Monat Maͤrz d. J. um Zulassung zum deut- 
schen Schulstande bei dem K. Consistorium gemeldet haben werden, und in Privat- 
Seminarien oder bei hiezu bevollmächtigten Schulmeistern ihre Lehrzeit zubringen 
wollen, den 5. April d. J. im Schullehrer-Seminar zu Eßlingen die Prüfung ihrer 
Vorkenntnisse und ihrer Fähigkeiten für diesen Beruf zu erstehen haben. Der 6. und 
7. April wird zur Vorprüfung derjenigen Zöglinge bestimmt, welche um Aufnahme 
in das Eßlinger Seminar selbst entweder für die ganze Lehrzeit oder als Auscultan- 
ten gebeten haben, so wie an diesen Tagen auch diejenigen Jünglinge, welche erst im 
nächsten Jahr zur Aufnahme in das Seminar sich eignen, sich einer vorläufigen 
Prüfung unterwerfen können. In Beziehung auf die Vorkenntnisse, welche die Zu- 
lassung zum deutschen Schulstand bedingen, so wie auf die Bedingungen der Aufnahme 
in das Seminar wird auf die Verfügung vom 12. Juli v. J. (Reg. Blatt S. 425) 
hingewiesen, so wie namentlich darauf aufmerksam gemacht, daß Jeder das fünf- 
zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben muß. 
Sämtliche Dekanate und Pfarr-Aemter werden hiemit angewiesen, nicht nur 
dafür besorgt zu seyn, daß die Bittschriften um Zulassung zum Schulstand, wie um 
Aufnahme in das Seminar, unter genauer Beobachtung der vorgeschriebenen Form 
unfehlbar im Monat März bei dem K. Consistorium einlaufen, indem späterhin jede 
Bitte dieser Art ohne Wirkung bleibt, sondern auch die genannten Prüfungs-Tage 
den in ihrem Bezirk befindlichen Bittstellern genau und mit dem Anhang bekannt 
zu machen, daß sie, ohne auf besondere Erlasse zu warten, sich den Tag vor den 
festgeseßten Terminen in Eßlingen einzufinden und der gesetzlichen Prüfung zu unter- 
werfen haben, von deren Erfolg erst die Entscheidung ihrer Bitte abhängt. Wer 
diese Prüfungs, Termine versäumt, wird für dieses Jahr nicht mehr zugelassen. 
Stuttgart den 17. Februar 1326. Süekind.
	        
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