Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Dienst-Erledigungen. 
) Da auf die in dem Regierungs-Blatt vom r5. December 13:5 enthaltene 
Bekanntmachung der Wiederbesehung des Oberamts= Gerichts-Aktuariats zu Balin- 
gen, kein Gesuch um Uebertragung dieser Stelle eingekommen ist, so werden die 
erwaigen Bewerber wiederholt aufgefordert, ihre diessälligen Gesuche bei dem K. Ge- 
richtshose zu Tübingen innerhalb drei Wochen einzureichen. 
) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Ballkendorf, Didcese 
Alpek, deren Verhältnisse in dem Regierungs= Blatt vom Jahre 1324, S. 163 be- 
schrieben sind, so wie 
.5) diejenigen um die erledigte evangelische Pfarrei Beinstein, Dekanats Waib- 
lingen, mit noro Pfarr-Genossen und einem Einkommen von 40“4 fl. nach Compe- 
tenz= und 605 fl. nach Etats-Preisen, ferner 
4) die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Rielingshausen, Dib- 
cese Marbach, welche mit Einschluß des Filials Birkenhof 900 Kirchen= Genossen 
zählt, und deren Einkommen auf 345 fl. nach Etats-Preisen oder 715 fl. nach Com- 
petenz-Preisen berechnet ist, haben ihre Bittschriften vorschriftmäßig innerhalb vier 
Wochen bei dem evangelischen Consistorium einzugeben. 
5) Die erledigte evangelische Pfarrei Winterbach, Dekanats Schorndorf, zählt 
mit Einschluß von 5 Filialien 35360 Pfarr-Genossen, und ist mit einem Einkommen 
von vob fl. nach Etats= und 556 fl. nach Competenz-Preisen verbunden. Der Pfar- 
rer hat in dem Mutterort, außer den Vorbereitungs-Predigten und Vesper-Lecrio= 
nen, welche dem Diacon obliegen, und den Freitags-Kinderlehren und Betstunden, 
deren Haltung abwechselt, alle Gottesdienste zu versehen, und in seinem Amts-Kreise 
liegt die Besorgung der 5 Filialien, wovon drei eigene Schulen und zwei Kirchen 
baben. In dem eine halbe Stunde entfernten Filial Hebsak wird an allen Apostel- 
tagen bei Communionen, an der Kirchweihe und bei Hochzeiten und Leichen; in dem 
eine Stunde entlegenen Filial Schlichten aber fünfmal des Jahrs geprediget. Die 
Bewerber haben sich innerhalb vier Wochen vorschriftmäßig bei dem evangelischen 
Consistorium zu melden. - 
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