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handen ist, fuͤr die innerhalb jenes Zeitraums rechtshaͤngig werdenden Anspruͤche
anerkannt.
Insbesondere der Erben.
Artikel 7.
Klagen aus persönlichen Ansprüchen gegen den Erblasser können, so lange die Erb-
schaft den Erben noch nicht ausgehändigt ist, gegen dieselben bei dem Gerichte ange-
bracht werden, unter welchem sich die Erbschaft noch befindet; wo aber diese schon#aus,
gehändigt ist, sind die Erben vor ihrem eigenen Richter zu belangen.
Allgemeiner Gant-Gerichts= Stand.
Artikel 8.
Geräth Jemand, welcher in dem einen Staate wohnt, in dem andern aber Ver-
mögen besiht, in Concurs; so wird von beiden Staaten das Gericht des Wohnsitzes
des Schuldners als allgemeines Gant. Gericht anerkannt, und einem Partial- Concurs
nicht Statt gegeben; außer in dem Falle, wenn Erbschafts-Glädubiger in Ansehung
der Erbschaft das ihnen zustehende Absonderungs= Recht geltend machen wollen.
Wenn Jemand in dem einen Staate sein Domicil, in dem andern nach dem
Sinne des Art. 6 einen Aufentbalt hat, so ist, den so eben ausgedrückten Fall der
die Absonderung nachsuchenden Erbschafts = Gläubiger ausgenommen, der Gerichts-
stand des Concurses in dem Staate begründet, wo sich der größere Theil des austheil-
baren Vermögens befin det.
Ist in beiden Staaten ungefähr eine numerisch gleiche Vermögens, Masse; so kommt
es darauf an, in welchem von beiden die meisten der von dem Schuldner genannten
oder sonst vorläufig bekannten Gläubiger wohnhaft sind.
Rechtliche Wirkungen des allgemeinen Gant-Gerichtsstandes.
2) im Allgemeinen.
Artikel 9.
Alle Forderungen, sie seyen auf ein dingliches oder persönliches Recht gegründet,
### allein bei dem allgemeinen Gant Gerichte einzuklagen.
Oas außerhalb Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird nach
vorgängiger Veräußerung der Grundstücke und Effecten durch den Richter der ge-