Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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handen ist, fuͤr die innerhalb jenes Zeitraums rechtshaͤngig werdenden Anspruͤche 
anerkannt. 
Insbesondere der Erben. 
Artikel 7. 
Klagen aus persönlichen Ansprüchen gegen den Erblasser können, so lange die Erb- 
schaft den Erben noch nicht ausgehändigt ist, gegen dieselben bei dem Gerichte ange- 
bracht werden, unter welchem sich die Erbschaft noch befindet; wo aber diese schon#aus, 
gehändigt ist, sind die Erben vor ihrem eigenen Richter zu belangen. 
Allgemeiner Gant-Gerichts= Stand. 
Artikel 8. 
Geräth Jemand, welcher in dem einen Staate wohnt, in dem andern aber Ver- 
mögen besiht, in Concurs; so wird von beiden Staaten das Gericht des Wohnsitzes 
des Schuldners als allgemeines Gant. Gericht anerkannt, und einem Partial- Concurs 
nicht Statt gegeben; außer in dem Falle, wenn Erbschafts-Glädubiger in Ansehung 
der Erbschaft das ihnen zustehende Absonderungs= Recht geltend machen wollen. 
Wenn Jemand in dem einen Staate sein Domicil, in dem andern nach dem 
Sinne des Art. 6 einen Aufentbalt hat, so ist, den so eben ausgedrückten Fall der 
die Absonderung nachsuchenden Erbschafts = Gläubiger ausgenommen, der Gerichts- 
stand des Concurses in dem Staate begründet, wo sich der größere Theil des austheil- 
baren Vermögens befin det. 
Ist in beiden Staaten ungefähr eine numerisch gleiche Vermögens, Masse; so kommt 
es darauf an, in welchem von beiden die meisten der von dem Schuldner genannten 
oder sonst vorläufig bekannten Gläubiger wohnhaft sind. 
Rechtliche Wirkungen des allgemeinen Gant-Gerichtsstandes. 
2) im Allgemeinen. 
Artikel 9. 
Alle Forderungen, sie seyen auf ein dingliches oder persönliches Recht gegründet, 
### allein bei dem allgemeinen Gant Gerichte einzuklagen. 
Oas außerhalb Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird nach 
vorgängiger Veräußerung der Grundstücke und Effecten durch den Richter der ge-
	        
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