Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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legenen Sache zur Verfuͤgung des Gant= Gerichts gestellt, jedoch nur so weit ausge- 
Urthei s zu befriedigen sind (vergl. Art. 11. Nro.-5). 
b) Besonders ruccsechtlich bereits anhängiger Forderungen. 
Artikel 10. 
Dagegen zieht der allgemeine Gant-Gerichtsstand die bereits anhängigen Rechts- 
sachen nur rücksichtlich der Lokation an sich, so daß dergleichen Forderungen zwar 
vor dem Gant-Gerichte bei Strafe der Ausschließung anzugeben sind, und in das 
Lokations-Erkenntniß an gehdrigem Orte eingereiht werden, die Haupt-Liquidation 
der Forderung aber von dem Gerichte, wo sie angefangen worden, bis zum Schlusse 
fortgeseht wird; wobei dem Gläubiger oder Contradictor unbenommen ist, zu inter- 
veniren. « « 
Ist der Streit uͤber die besonders verhandelte Forderung zur Zeit der Absassung 
des Gant- Urtheils noch nicht beendigt; so wird dieselbe in diesem eventuell locirt. 
c) Rücksichtlich der Lokation der Gläubiger « 
Artikelu. 
Das allgemeine Gant-Gericht hat 
1.) die Forderungen der Glzubiger hinsichtlich ihrer Gültigkeit und Liquidität, 
nach den Gesehen desjenigen Staates zu beurtheilen, in welchem sie entstan- 
den sind. 
2.) Hypothebar-Forderungen, welche auf einzelnen unbeweglichen Gürern hafien, 
werden nach den Gesetzen des Gerichtssiandes der gelegenen Sache beurtheilt 
und locirt. « 
DasselbegiltvonAbsonderungö"-Aysptüchenaufunbewegliche,imBesiHe 
des Gemeinschuldners befindliche Guͤterstuͤcke. 
5.) Die Unterthanen des einen Staates, welche vor dem allgemeinen Gant-Gei 
richre des andern Staates irgend ein Vorzugsrecht in Anspruch nehmen, sind 
zu verlangen berechtigt, daß sie aus demjenigen Theile der Gantmasse, wel- 
cher von den in ihrem heimathlichen Staate befindlich gewesenen Vermögens- 
Stücken herrührt (vbergl. Art. 9), besonders und nach den Prioritäts, Gesetzen 
dieses Staats befriedigt werden.