Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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t.) Reicht in solchem Falle der oben erwähnte Theil der Gantmasse zu ihrer 
Befriedigung nicht zu, so sind sie wegen dieses Rests ihrer Forderungen, und 
in Beziehung auf den übrigen Theil der Gantmasse, nach den Geseßen des 
Gant-Gerichts zu lociren. 
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Von den besonderen Gerichtssiänden. 
aa) Gerichtsstand der gelegenen Sache. 
Artibel 12. 
Alle Realklagen, sie mögen eine bewegliche oder unbewegliche Sache betreffen, 
alle actiones mistae, welche theils Real theils Personal- Prästationen zum Gegenstande 
haben, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones 
in rem seriplac werden vor dem Gerichte erhoben, in dessen Bezirke sich die Sache 
befindet, welche den Gegenstand der Klage ausmacht; vorbehältlich dessen, was für 
den Fall eines Concurses in den Art. 9 und r0 bestimmt ist. 
Das von dem Gerichte der gelegenen Sache gesprochene rechtskräftige Erkennt- 
niß wird von dem Kichter des Wohnsites des Beklagten nach seinem ganzen In- 
halte anerkannt und an den in dem Wohnorte befindlichen Gütern so weit vollstreckt, 
als die in dem andern Staate gelegenen Güter des Sachfälligen unzureichend find. 
b) Gerichtsstand für Erbschafts-Klagen. 
Artikel 13. 
Erbschafts-Klagen werden nicht in dem Wohnorte des Erben, sondern da, wo 
die Erbschaft sich befindet, erhoben, und zwar dergestalt, daß, wenn die Erbschafts- 
Stäcke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem andern Gebiete der contrahi- 
renden Staaten sich befinden, der Kläger seine Klage zu theilen verbunden ist. 
Bewegliche Erbschafts= Stücke werden angesehen, als befänden sie sich an dem 
Wohnorte des Erblassers. 
Activ. Forderungen werden ohne Uneerschied, ob sie hppothekarisch sind, oder 
nicht, den beweglichen Sachen gleich geachtet. 
e) Vom Gerichtsstande des Arrestos. 
Artibel 14. 
Der Gerichtsstand des Arrestes soll Statt haben
	        
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