Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Unter dem 28. v. M. erhielt der auf die katholische Kaplanei zu Peter und Paul 
in Buchau, Oberamts und Dekanats Riedlingen, ernannte Vikar Joseph Kempf, 
von Göffingen, die Königliche Bestätigung. 
Die patronathereschaftliche Nomination des Vikars M. Weissert, von Heil- 
bronn, zu der evangelischen Pfarrei Thalheim, Dibcese Heilbronn, ist den 26. v. M. 
bestatiget worden. 
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II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements: 
Der Straf-Anstalten-Commission. 
# Die Einlieferung der Gefangenen in die gerichtlichen Straf-Anstalten betresfend- 7 
Da nach den bisherigen Erfahrungen die Einlieferung der Gefangenen in die 
gerichtlichen Straf-Anstalten zur Erstehung ihrer Strafen auf sehr verschiedene, zum 
Theil dem Zweck nicht entsprechende Weise behandelt wird; se werden zu Erzlelung 
einer Gleichfdrmigkeit hierin folgende Vorschriften ertheilt: 
1.) Die von den betreffenden Oberamts= oder Amts-Gerichten den Verwaltun- 
gen der Straf-Anstalten zu übergebenden Einlieferungs= Scheine find nach 
dem beiliegenden Formular I auszufertigen, und müssen alle diejenigen 
Notizen enthalten, welche in dem Formular angedeutet sind. 
2.) Die den Einlieferungs-Scheinen beizulegenden Sigmnlements und Beitrags- 
Urkunden sind beziehungsweise nach den Formularen ll und III auszufertigen. 
5.) Die Einlieferungs-Scheine der Oberamts, oder Amts-Gerichte sind dem be- 
treffenden Oberamte oder Amte, welches den Transport des Gefangenen zu 
besorgen hat, offen mitzutheilen, damit dieses Einsicht daven nehmen, und 
die Art des Transports darnach bestimmen könne. 
Das dem Einlieferungs-Scheine beigelegte Signalement des Gefangenen 
wird dem auf die gewöhnliche Art auszufertigenden Transport-Scheine 
offen beigelegt, (wobei dem betreffenden Oberamte oder Amte überlassen 
bleibt, den lezteren dem Signalement unmittelbar anzuhängen). Dagegen 
ist der Einlieferungs-Schein an die Verwaltung der betreffenden Straf 
4.
	        
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