Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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a) für dessen Erkennung; 
5) für die Justisikations-Verhandlungen; 
Bch) für die Wieder-Aufhebung des Arrestes oder Verurtheilung des Impetraten 
in der Hauptsache, je nachdem sich durch das Justifikations= Verfahren, das 
sich durch aus innerhalb der Grenzen des summarischen Prozesses halten muß, 
die Forderung als ungegründet, oder als liquid dargestellr hat. 
Jedoch darf sich der Spruch des Arrest-Richters in keinem Falle weiter, als 
auf den Werth der arretirten Sache ausdehnen; vielmehr ist auch der angelegte 
Arrest wieder aufzuheben, sobald. dasjenige Gericht, unter welchem der Impetrat 
steht, die amtliche Versicherung von sich giebt, daß es den Spruch des Arrest-Rich- 
ters ohne Anstand vollziehen werde. 
Hat sich der Arrest-Richter zwar nicht von dem Ungrunde der Forderung, aber 
doch davon überzeugt, daß sie nicht anders, als im Wege des ordentlichen Prozesses 
zur Liquidität gebracht werden könne, oder hat er während der Justifikation von der 
Conkurswäßigkeit des Impetraten Nachricht erhalten; so hebt er zwar wegen Sicher- 
heit des Impetranten den Arrest nicht eher auf, als bis er von dem ordentlichen 
Richter dazu veranlaßt wird: hingegen überläßt er nun diesem unter Zusendung der 
angefangenen Verhandlungen das Erkenntniß in der Hauptsache. 
d) Gerichtssiund des Contraktes. 
Artikel 15. 
Der Gerichtsstand des Contraktes findet nur dann seine Anwendung, wenn sich 
der Contrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts-Bezirke anwesend findet, in 
welchem der Contrakt geschlossen worden ist. Dieses ist besonders bei den auf öffent- 
lichen Märkten geschlossenen Contrakten und bei Viehhändeln anwendbar. 
e)Besonders bei Wechsek-Verschreibungem. 
Artikel 16. 
Die Clausel in einer Wechsel-Verschreibung, wodurch sich der Schuldner der 
Gerichtsbarkeit eines jeden Wechsel= Gerichts, in dessen Gerichtszwang er zur Ver- 
fallzeit anzutreffen sey, unterworfen hat, wird von beiden Staaten als gültig, und
	        
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