Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Gemäßheit der Bestimmungen der Lehenbriefe auf den nunmehrigen Aeltesten der 
vasallitischen Familie, den Königlichen Hauptmann erster Klasse a. D., Heinrich Albrecht 
Freiherrn v. Gültlingen, übergegangen, und damit durch höchste Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät vom 31. v. M. der Rang in der vierten Stufe 
der Rang-Ordnung verbunden worden. 
Stutigart den 15. April 1826. Harttmann. 
B.) Des Departements des Innern: 
Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme eines ausübenden Arztes. 
Der Doktor der Medicin und Chirurgie, Jakob Ulrich Baur, von Schorndorf. 
ist nach erstandener Prüfung zur Ausübung der Medicin, Chirurgte und Geburts, 
hülfe ermächtigt worden. 
Stuttgart den 14. April 1846. Walther. 
C.) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, die Erleichterung des Gränz-Verkehrs mit dem Großherzogthum Baden betreffend. 
Zu Erleichterung des Gränz-Verkehrs mit dem Großherzogthum Baden wird 
in Folge der mit der Großherzoglich Baden'schen Staats-Regierung getroffenen Ver- 
abredung und nach erfolgter allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Ma- 
jestät hiemit Folgendes verfügt: 6 
1.) Reben denjenigen Erleichterungen, welche das Zoll-Gesetz vom 18. Juli 1824, 
. 24 hinsichtlich des Gränz-Verkbehr festseht, namentlich der freien Einfuhr 
der Natur-Erzeugnisse von im Auslande gelegenen Grundstücken der Inländer 
und der freien Ausfuhr der zur Saat und zur Feld= und Reben-Cultur auf 
solchen Grundstücken erforderlichen Gegenstände, und neben der in jenem Ge- 
sebe ausgesprochenen Freiheit vom Ausgangs-Zoll für Schlacht= Vieh und Le-
	        
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