Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Zu diesem Behufe verordnen Wir, unter Vorbehalt einer näheren Welsung für 
die künftige Behandlung der einzelnen Geschäfts= Zweige, wie folgt: 
§. 1. 
Die Stadt= und Amtschreibereien, die Commun= und Stiftungs-Rechnungs-Ne- 
visorate werden mit dem 50. Juni d. J. aufgelbst. 
· Iz. 
Die von den Stadt= und Amtschreibern, deren Gehülsen und Stellvertretern 
bisher besorgten Geschäfte gehen mit dem Anfang des nachsten Verwaltungs= Jahrs 
auf solgende Beamten über: 
1.) Die neuernannten Gerichts= und Amts-Notare übernehmen alle diejenigen 
Verrichtungen, welche denselben durch das Notariats= Edikt vom 29. August 
1619, §F. 3, Nr. 1—7 zur Pflicht gemacht sind, namentlich: 
a) die Errichtung von Beibringens-Inventarien und denjenigen Ehe,Ver- 
trägen, welche die Stelle der Zubringens= Inventuren vertreten; 
b) die Fertigung von ehelichen Gesellschafts= und von Erbschafts-Thellun- 
gen (mit Ausschluß der Obsignation, welche durch das Waisen-Gericht 
ohne Mitwirkung des Notars besorgt wird); 
Weo) die Solennistrung der Bermögens-Uebergaben; 
d) die Vermögens-Untersuchungen; 
e.) die Schulden-Liquidationen; 
s) die Fertigung der Gant-Rechnungen und Gant-Verweisungen in den 
durch das Edikt über die Rechts-Pflege vom 31. December 23318, 
(IV. Edikt) §. 17: und 179 bezeichneten Fällen; 
8) andere Schulden-Verweisungen, welche der Oberamts-Richter dem or- 
dentlichen Abtuar des Gemeinderaths zu überlassen Bedenken trägt; 
h) die Stellung der Vormundschafts-Rechnungen, in so ferne sie nicht durch 
den Vormund selbst besorgt wird, und endlich 
i die den Stadt= und Amtschreibern durch die General-Verordnung vom 
13. Jannar 1317 aufgetragene Verrechnung der Stempel= Gebühren 
von Obsignationen, Inventuren, Theilungen, Vermgens- Uebergaben 
und Vormundschafts-Rechnungen.
	        
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