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Zu diesem Behufe verordnen Wir, unter Vorbehalt einer näheren Welsung für
die künftige Behandlung der einzelnen Geschäfts= Zweige, wie folgt:
§. 1.
Die Stadt= und Amtschreibereien, die Commun= und Stiftungs-Rechnungs-Ne-
visorate werden mit dem 50. Juni d. J. aufgelbst.
· Iz.
Die von den Stadt= und Amtschreibern, deren Gehülsen und Stellvertretern
bisher besorgten Geschäfte gehen mit dem Anfang des nachsten Verwaltungs= Jahrs
auf solgende Beamten über:
1.) Die neuernannten Gerichts= und Amts-Notare übernehmen alle diejenigen
Verrichtungen, welche denselben durch das Notariats= Edikt vom 29. August
1619, §F. 3, Nr. 1—7 zur Pflicht gemacht sind, namentlich:
a) die Errichtung von Beibringens-Inventarien und denjenigen Ehe,Ver-
trägen, welche die Stelle der Zubringens= Inventuren vertreten;
b) die Fertigung von ehelichen Gesellschafts= und von Erbschafts-Thellun-
gen (mit Ausschluß der Obsignation, welche durch das Waisen-Gericht
ohne Mitwirkung des Notars besorgt wird);
Weo) die Solennistrung der Bermögens-Uebergaben;
d) die Vermögens-Untersuchungen;
e.) die Schulden-Liquidationen;
s) die Fertigung der Gant-Rechnungen und Gant-Verweisungen in den
durch das Edikt über die Rechts-Pflege vom 31. December 23318,
(IV. Edikt) §. 17: und 179 bezeichneten Fällen;
8) andere Schulden-Verweisungen, welche der Oberamts-Richter dem or-
dentlichen Abtuar des Gemeinderaths zu überlassen Bedenken trägt;
h) die Stellung der Vormundschafts-Rechnungen, in so ferne sie nicht durch
den Vormund selbst besorgt wird, und endlich
i die den Stadt= und Amtschreibern durch die General-Verordnung vom
13. Jannar 1317 aufgetragene Verrechnung der Stempel= Gebühren
von Obsignationen, Inventuren, Theilungen, Vermgens- Uebergaben
und Vormundschafts-Rechnungen.