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sem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, ausgesprochene Sentenz von
der Obrigkeit des Provocaten als rechtskraͤftig und vollstreckbar anerkannt.
Von der Interdention.
Artikel 20.
J Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts-Sache in
einen schon anhängigen Prozet einmischt, sie sey principal oder accessorisch, betweffe
den Kläger oder den Beklagten, sep nach vorgängiger Streits-Verkündigung (litis
Nenuncialio) geschehen, oder ohne dieselbe, begründet gegen den ausländischen In-
htervenienten die Gerichtsbarkeit des Staats, in welchem der Hauptprozeß geführt
wird; jedoch nur in Beziehung auf die Intervention und deren nächste rechtliche
Folgen, nicht aber auf die, aus deren Veranlassung künftig etwa entstehenden Re-
greß-:Klagen.
Wirkung der Rechtshängigkeit (Litispendenz).
Artikel z1.
Sobald bei irgend einem in den vorangehenden Artikeln dieses Staats-
Vertrags bestimmten Gerichte eine Sache rechtshängig (pendent) geworden ist; so
ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne daß die Rechtshángigkeit durch Verände-
rung des Wohnsißes oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben wer-
den könnte.
Die Rechtshängigkeit (Litispendenz) wird durch die Infinuation der Ladung für
begründet erkannt. «
II. Von der nicht streitigen Gerichtébarkeit.
Artikel 22.
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die
Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesebßen des Ortes
beurtheilt, wo sie eingegangen sind, sofern nicht die Handlung selbst einem verbie-
tenden Gesetze des einen Staates entgegen ist. Rechtsgeschäfte über Realrechte, als
die Uebertragung des Eigenthums, Bestellung von Hppotheken und dergleichen rich-
ten sich lediglich nach den Gesetzen des Orts, wo die Güter liegen, welche sie zum
Gegenstande haben.