gen oder Belastungen derselben, so wie zu gerichtlichen Klagen und Vergleichen uͤber
liegenschaftliche Rechte der Bevormundeten einzuholen.
Auch muͤssen sie sich wegen Erfuͤllung dieser Verpflichtungen auf Verlangen je-
ner Ober-Curatel-Behörde an Eidesstatt rebersiren.
Artikel:.
Wenn der Vater oder die Mutter der Minderjährigen einen Wohnsitz in einem
seden der beiden Staaten hatte; so wird die Vormundschaft in demjenigen Staate
bestellt, in welchem Er oder Sie gestorben ist, oder sich, wenn der Tod in keinem
der beiden Staaten erfolgte, vor dem Ableben zuleht aufgehalten hat; vorbehältlich
einer besondern gegenseitigen Uebereinkunft in denjenigen einzelnen Fällen, in wel-
chen nach Bewandtniß der Umstände die Anwendung dieses Grundsaßes unbequem
oder für die Minderjährigen nachtheilig seyn könnte.
Wegen Bestellung der Güter-Curatel in dem andern Staate hat es jedenfalls
bei demjenigen, was in den Artibeln :4, 25 und 36 festgesetzt ist, sein Bewenden.
Artibel 28.
Hatte endlich der oder die Verstorbene in beiden Staaten zwar Vermögen, aber
in kelnem von beiden einen Wohnsit; so wird in einem jeden dieser Staaten ohne
Räcksicht auf den andern eine Güter-Curatel bestellt: vorbehältlich dessen, was in
Staats-Verträgen mit demjenigen dritten Staate, in welchem der oder die Ver-
storbene gewohnt hat, solcher Vormundschaften halber verabredet ist.
Bevormundung der Wahnsinnigen, Verschwender und Abwesenden.
Artikel 2g.
Wahnsinnige, Verschwender und Abwesende, die in beiden Staaten Vermdgen
besitzen, werden nach den Gesetzen und von den Behbrden desjenigen Staats unter
Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, in dessen Gebiete sie ihren Wohnsiß baben,
oder, in Beziehung auf die Abwesenden, zuleßt hatten.
Die Artikel :5 und 26 finden hierbei analoge Anwendung.
IUI. Von der Straf= Gerichtsbarkekt.
Artikel zo.
Uebertreter von Straf-Gesehben jeder Art werden, so ferne der nachfolgende