Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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schließung Seiner Königlichen Majestät vom heutigen Tage unter Beziehung 
auf die Verordnung vom 29. März 132:2 Folgendes vorgeschrieben. 
K. 1. 
Mit der Frankirung einer der Post übergebenen Sendung an eine Staats-Be- 
hörde hat die aufgebende Person oder Behöbrde zugleich die Bestellgebühr von der- 
selben, falls sie einer solchen unterllegt/ dem Aufgabe- Postamt, das diese Gebuͤhr 
mit dem Porto berechnet, zu entrichten. 
g. 2. 
Die Entrichtung einer Bestellgebuͤhr, mithin auch die Zutaxirung derselben zu 
dem bei der Aufgabe zu entrichtenden Porto findet nicht Statt: 
a) bei Versendungen in Angelegenheiten des Staats-Dienstes, die durch die 
Briefpost befördert werden, wenn sie vorschriftmäßig mit der Vezeich= 
nung Königliche Dienst-Sache (K. D. S.) versehen sind; 
b) bei denjenigen Versendungen an eine Staats-Behöbrde, welche ent- 
weder wegen ihres Gegenstandes, oder wegen des der aufgebenden oder 
der empfangenden Behörde zustehenden Post-Privilegiums von der 
Porto-Entrichtung befreit sind, wenn der Grund der Porto-Befreiung 
vorschristmäßig auf der Ueberschrift ausgedrückt ist. 
Hiebei ist zu bemerken, daß bei Sendungen an oder von einer Staats-Behörde. 
welcher ein Post-Privilegium zusteht, ihre Benennung in der Ueberschrift als Adressat 
oder als aufgebende Stelle den Grund der Porto-Befrelung ausdrückt. (Vergl. die 
Verordnug vom 2. Augnst 7823.) 
c) Bei Versendungen an Staats-Behörden, in deren Wohnsißen sich keine 
Post= Expeditionen befinden, für welche demnach die auf den benach- 
barten Post-Expeditionen an sie einlaufenden Post · Stücke durch Boten 
abgeholt werden. lili «- 
3. s 
Von den voranstehenden Vestimmungen finden folgende Ausnahmen Stan: 
1.) Bel Geld= Sendungen an Staats-Behbrden, die einer Portd“ Eneischung 
unterliegen, wird die Bestellgebühr dem bei der Aufgabe entrichteten Porto
	        
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