Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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w#it 155n icht hinzu karlrt, sondern wie bisher, von dem Abgabe, Postamt der empfan- 
genden Behörde berechnet- 
1.) Der Porto-Freiheit ungeachtet wird eine Bestellgebühr durch das Abgabe, 
Postamt der empfangenden Behörde in der bisherigen Weise berechnet 
-a) bei Powobefreiten Geld= Sendungen an Staats-Behörden mit Aus- 
nahme der von jeher Besiellgebührfreien Militär, Gelber; 
5) bei Post-Sendungen an den Besoldungs-Verbesserungs= und den Un- 
terstützungs-Fonds für evangelische Geistliche, an den geistlichen Witt- 
wen, Fiskus, den Interkalar-Fonds, und die Württembergische Spar- 
kasse, so weit nicht die Einläufe an diese Institute als Königliche Dienst- 
Sachen die Bestellgebühr-Freiheit auf der Briefpost anzusprechen. 
haben; 
u—) bei den an die Kreisstellen ankommenden Portobefreiten Postwagen- 
stücken. 
Die in dem unter Bit. e bezeichneten Fall berechnete Bestellgebühr wird von 
den Kreisstellen ohne Unterschied, ob sie von Angelegenheiten des Königlichen Dienstes 
oder von Parthie-Sachen herrühre, in das nach Punkt IV sub Nr. 6 der Verordnung 
vom 29. März 1823 vierteljährig vorzulegende Postauslagen-Verzeichniß aufgenommen. 
K. 4. 
In Folge der voranstehenden Verfügungen tritt die in der Verordnung vom 
29. März 1323 Punkt VI Ziffer enthaltene Bestimmung, daß für die an Königlsche 
Bezirks= Beamtungen gerichtete frankirte Briefe und Pakete in Parthie-Sachen, 
welche diese Beamtungen durch ihre Diener bei der Post abholen lassen, keine Be- 
stellgebühr berechnet werde, außer Wirkung, so wie auch die in eben dieser Verord- 
nung Punkt VI gisser : erwähnte Aversal= Vergütung für die Bestellung der an die 
höheren Staats-Behörden zu Stuttgart einkommenden Pakete aufhört. 
g. 5. 
Bei allen nicht frankirten, so wie auch bei den vom Ausland kommenden 
stankirten. Einläufen an Staats-Behbrden hat es bei der bestehenden Einrichtung 
sein Verbleiben, wornach die Bestellgebühr von denselben, in so weit die Anforderung
	        
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