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w#it 155n icht hinzu karlrt, sondern wie bisher, von dem Abgabe, Postamt der empfan-
genden Behörde berechnet-
1.) Der Porto-Freiheit ungeachtet wird eine Bestellgebühr durch das Abgabe,
Postamt der empfangenden Behörde in der bisherigen Weise berechnet
-a) bei Powobefreiten Geld= Sendungen an Staats-Behörden mit Aus-
nahme der von jeher Besiellgebührfreien Militär, Gelber;
5) bei Post-Sendungen an den Besoldungs-Verbesserungs= und den Un-
terstützungs-Fonds für evangelische Geistliche, an den geistlichen Witt-
wen, Fiskus, den Interkalar-Fonds, und die Württembergische Spar-
kasse, so weit nicht die Einläufe an diese Institute als Königliche Dienst-
Sachen die Bestellgebühr-Freiheit auf der Briefpost anzusprechen.
haben;
u—) bei den an die Kreisstellen ankommenden Portobefreiten Postwagen-
stücken.
Die in dem unter Bit. e bezeichneten Fall berechnete Bestellgebühr wird von
den Kreisstellen ohne Unterschied, ob sie von Angelegenheiten des Königlichen Dienstes
oder von Parthie-Sachen herrühre, in das nach Punkt IV sub Nr. 6 der Verordnung
vom 29. März 1823 vierteljährig vorzulegende Postauslagen-Verzeichniß aufgenommen.
K. 4.
In Folge der voranstehenden Verfügungen tritt die in der Verordnung vom
29. März 1323 Punkt VI Ziffer enthaltene Bestimmung, daß für die an Königlsche
Bezirks= Beamtungen gerichtete frankirte Briefe und Pakete in Parthie-Sachen,
welche diese Beamtungen durch ihre Diener bei der Post abholen lassen, keine Be-
stellgebühr berechnet werde, außer Wirkung, so wie auch die in eben dieser Verord-
nung Punkt VI gisser : erwähnte Aversal= Vergütung für die Bestellung der an die
höheren Staats-Behörden zu Stuttgart einkommenden Pakete aufhört.
g. 5.
Bei allen nicht frankirten, so wie auch bei den vom Ausland kommenden
stankirten. Einläufen an Staats-Behbrden hat es bei der bestehenden Einrichtung
sein Verbleiben, wornach die Bestellgebühr von denselben, in so weit die Anforderung