Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Uebereinkunft getroffen worden ist, so wird die hieruͤber mit dem Vororte der Eid- 
genossenschaft ausgewechselte Erklaͤrung hiemit ihrem woͤrtlichen Inhalte nach bekannt 
gemacht: 
Die Königlich Württembergische Staats-Regierung ist mit dem Vororte der 
schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Regierungen der XIX eidgenossenschen 
Kantone: « z« 
Luzern, Zuͤrich, Bern, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, 
Basel, Schaffhausen, Appenzell Außer= und Inner-Rhoden, St. Gallen, 
Graubündten, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf, 
über folgende Bestimmungen in Beziehung auf Concurs-Verhältnisse und gleiche 
Behandlung der beiderseitigen Staats- Angehbdrigen in Concursen übereingekommen: 
Art. 1. 
Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen derjenigen 
Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Staats-Ver- 
trage beigetreten sind, erbennen gegenseitig die Allgemeinheit des Concurs-Gerichts- 
standes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an. 
Art. 2. 
In den sich ergebenden Concursfällen werden rücksichtlich aller und jeder hypo- 
thekarischen und nicht hypothekorischen, privilegirten und nicht privilegirten Forderun= 
gen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten 
Kantone, nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und locirt, daß je die Ange- 
bbrigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate gleich, und je nach 
Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen so gehalten werden sollen, wie es die Gesehe 
des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben. 
Art. 3. 
Nach Ausbruch eines Concurses sollen wechselseitig keine andere Arreste auf das 
Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zu Gunsten der ganzen Masse. 
Art. 4. 
Alle bewegliche und unbewegliche Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem 
Staates-Gebiete sich dieselben immer befsinden mögen, sollen in die allgemeine 
Concursmasse fallen.
	        
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