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Uebereinkunft getroffen worden ist, so wird die hieruͤber mit dem Vororte der Eid-
genossenschaft ausgewechselte Erklaͤrung hiemit ihrem woͤrtlichen Inhalte nach bekannt
gemacht:
Die Königlich Württembergische Staats-Regierung ist mit dem Vororte der
schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Regierungen der XIX eidgenossenschen
Kantone: « z«
Luzern, Zuͤrich, Bern, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn,
Basel, Schaffhausen, Appenzell Außer= und Inner-Rhoden, St. Gallen,
Graubündten, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf,
über folgende Bestimmungen in Beziehung auf Concurs-Verhältnisse und gleiche
Behandlung der beiderseitigen Staats- Angehbdrigen in Concursen übereingekommen:
Art. 1.
Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen derjenigen
Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Staats-Ver-
trage beigetreten sind, erbennen gegenseitig die Allgemeinheit des Concurs-Gerichts-
standes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an.
Art. 2.
In den sich ergebenden Concursfällen werden rücksichtlich aller und jeder hypo-
thekarischen und nicht hypothekorischen, privilegirten und nicht privilegirten Forderun=
gen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten
Kantone, nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und locirt, daß je die Ange-
bbrigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate gleich, und je nach
Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen so gehalten werden sollen, wie es die Gesehe
des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.
Art. 3.
Nach Ausbruch eines Concurses sollen wechselseitig keine andere Arreste auf das
Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zu Gunsten der ganzen Masse.
Art. 4.
Alle bewegliche und unbewegliche Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem
Staates-Gebiete sich dieselben immer befsinden mögen, sollen in die allgemeine
Concursmasse fallen.