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22.) Carl Christian Wilhelm Muͤller, von Ingelfingen, Oberamts Kuͤnzelsau.
25.) Christian Gottlieb Stroͤhlin, von Stuttgart.
at.) Eduard Gloz, von Ludwigsburg.
45.) Wilhelm Gottfried Carl, Freiherr vom Holz, von Alfdorf, Oberamts
Welzheim.
Stuttgart den 3. Juni 18-:6. Maucler.
c) Verfügung, die Geschäfts-Führung der Pfand-Commissärc und die Aussicht über dieselbe betreffend.
Seiner Königlichen Majestät ist zu höchster Kenntniß gekommen, daß Meh-
rere der aufgestellten RPfand-Commissäre sich ihrem Berufe nicht mit dem Eifer und
ungusgesehten Fleiße widmen, die von denselben billig erwartet werden können.
Um nun einer Seits diesem Uebelstande kräftig zu steuern, anderer Seits aber
auch die Thétigkeit derjenigen Pfand-Eommissäre zu beleben, welche die ihnen oblie-
genden Pflichten mit gewissenhafter Anstrengung erfüllen, haben Höchstdieselben
unter besonderer Hinweisung auf die K. Verordnung vom 15. December 1825 (Reg.
Blatt S. 845 f..) und namentlich den &. 5 derselben, vermöge höchster Entschließung.
vom 15. Mai d. J. nachstehende Bestimmungen zu ertheilen geruht.
1.) Auf Pfand-Commissäre, welche sich durch Treue, Gewissenbaftigkeit und un-
ermödete Arbeitsamkeit auszeichnen, und welche die ihnen anvertrauten Ge-
schäfte gründlich und bald vollenden, soll bei künftigen Dienst-Anstellungen
besondere Rücksicht genommen werden. Dagegen soll
x.) kein Individuum, welches dermal als Pfand-Commissär ausgestellt ist, oder
als solcher aufgestellt gewesen, Seiner Königlichen Majestät zu irgend
einer Anstellung vorgeschlagen, oder zu sonstigen Geschäften im Staats-Dienste
verwendet werden, wenn demselben nicht von dem K. Justiz-Ministerium ein
Jeugniß über seine Thaͤtigkeit Uund Brauchbarkeit während seiner Verrichtun-
gen als Pfand-Commissär ausgestellt worden ist.
5.) An ebendieselbe Bedingung soll die Bestätlgung der derzeitigen Wahl der
Verwaltungs-Aktuare geknäpft seyn.