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nen Gant-Gerichtsstand und uͤber die Locatien der Glaͤubiger blos in jenen Faͤllen
zur Anwendung, in welchen nicht schon vor dem ebengedachten Termine der foͤrmliche
Gant erkannt und die Edictalladung beschlossen ist.
Artikel 38.
Dagegen werden die von den Gerichten eines der beiden Staaten auch vor ein-
getretenem Termine gefaͤllten buͤrgerlichen oder Straf-Erkenntnisse von den Gerichten
des andern Staats, nach eingetretenem Termine in Gemäßheit der Art. 1—31 und
50—33 vollzogen, soweit nicht etwa diese lehteren Gerichte in denselben bürgerlichen
oder Strafsachen bereits erkannt oder vorbereitende Berhandlungen eingeleitet haben
sollten.
Artikel 39.
Die Artikel 25—29 finden auf die am 1. Januar 1326 schon bestandenen und
nicht streitigen Vormundschaften oder Pflegschaften keine nothwendige Anwendung;
vielmehr sollen dergleichen auf die bisher Statt gehabte Weise, wenn nicht durch
besondere gemeinschaftliche Uebereinkunft eine Ab#nderung beliebt wird, bis zu ihrer
Beendigung fortgeführt werden.
Deogegen treten die vorerwähnten Artikel mit dem gedachten Termine in An-
sehung jener zu bevogtenden Personen in Wirksamkeit, für welche noch keine Vor-
mundschaft oder Pflegschaft bestellt ist.
Dienst-Nachrichten.
Seine Königliche Majesta# haben durch höchste Entschließung vom 21. d. M.
den Förster Märkle, von Alrburg, Wildberger Forsts, seinem Ansuchen gemäß in
den Ruhestand verseßzt.
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 5. d. M.
die bei der Regierung des Schwarzwald-Kreises erledigte vierte Rathsstelle dem
Oberamtmann Heigelin zu Leonberg,
das hierdurch in Erledigung gekommene Oberamt Leonberg dem Reglerungs,
Assessor Bossert zu Reutlingen,