Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Zugleich haben Seine Koͤnigliche Majestaͤt 
4.) den hoͤchsten Befehl ertheilt, daß je von drei zu drei Monaten, und erstmals 
auf den 1. Juli d. J., von jedem Oberamts- und Amts-Gerichte umstaͤndlicher 
und documentirter Bericht über die Thätigkeit und die Leistungen jedes ein- 
zelnen Pfand-Commissärs in dem ihm angewiesenen Bezirke zunächst an die 
Hppotheken -Commission erstattet, und hierüber Höchstdenselben jedesmal 
besonderer Vortrag gemacht werde. « 
Die hiernach auf den 1. Juli 1826 verfallenen ersten Berichte haben den ganzen 
Zeltraum seit dem Geschaͤfts- Antrite des betreffenden Pfand-Commissaͤrs zu um- 
fassen. « 
In den, diesen und den künftigen Quartal-Berichten anzuschließenden Uebersichten 
sind, unter angemessener, den Namen des Commissärs, dessen Bezirk und die einzel- 
nen zu Letzterem gehoͤrigen Gemeinden bezeichnenden Ueberschrift, genau und colonnen- 
weise anzufuͤhren: « 
-)derTagdwwirklichenGeschäfte-AmmedesPfand-Commissärs; 
b)berSt-mdderVorbereitungs-undBereinigungs-ArbeitenamSchlussedcs 
Zeitraums, erstmals am 30. Juni d. J., je nach den einzelnen Gemeinden; 
e) ob der Pfand-Commissaͤr sich diesem Berufe ausschließend gewidmet habe, 
auch ob und wie weit, wenn derselbe zugleich ein Gemeinde-Amt belleidet, 
suͤr die einstweilige Versehung des Letzteren gesorgt sey? 
d) ob und auf wie lange die Arbeiten des Commissaͤrs, etwa durch Krankheit, oder 
durch Urlaub nach den hieruͤber bereits ertheilten Bestimmungen unterbrochen 
worden? 
Sodann ist so genan, als nur immer möglich 
e.) der Grad der Tüchtigkeit, des Fleisses und Eifers des Commissärs anzuge- 
ben, auch, falls in der einen oder der anderen Beziehung ein Mangel sich 
ergeben haben sollte, bestimmt und im Einzelnen anzuführen, was deß- 
halb-zur Anzeige gekommen, oder von dem Beamten unmittelbar erkundigt 
und wahrgenommen worden. In Fällen solcher Art sind die Belege hiefür 
dem Berichte anzuschließen.
	        
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