Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Auch ist 
M anzuzeigen, welche Summe der einzelne Commissaͤr aus den verschiedenen 
Gemeinde, Kassen seines Bezirkes Vorschußweise erhoben hatz 
nicht weniger 
6) ob die in der K. Verordnung vom 15. December 1825 F. 4 (Reg. Bl. S. 345) 
vorgeschriebenen Monats-Verichte von dem Pfand-Commissär puͤnkilich und 
genuͤgend erstattet worden, — ingleichen 
h) in welcher Weise außerdem der Oberamts= (Amts.) Richter den ihm nach 
6. : F. jener Verordnung obliegenden Pflichten nachgekommen: wobei ins- 
besondere diejenigen Gemeinden namhaft zu machen sind, in welchen er eine 
unmittelbare Prüsung des Vorbereitungs= oder Bereinigungs-Geschäfts (§. 4). 
vorgenommen hat. 
Endlich ist 
i) in der lezten Colonne, unter der Aufschrift: „Bemerkungen“ alles dasjenige 
einzutragen, was nach den etwa vorwaltenden eigenthümlichen Verhältnissen des 
Pfand-Bezirks oder des demselben zugetheilten Commissärs von Einfluß auf die 
Geschäfts-Behandlung rc. seyn mag. 
Die Oberamts= und Amts-Richter werden hiebei an die strenge Verantwort-- 
lichkeit erinnert, welche sie bei Hintansetung ihrer Obliegenheiten in dieser das 
Wohl sämtlicher Unterthauen so vielfach berührenden Angelegenheit treffen würde, und 
es sollen dieselben, nach ausdrücklichem Befehl Seiner Königlichen Majestät, 
wiederholt ermahnt werden, der unter ihrer nächsten Leitung stehenden Geschäfts- 
führung der Pfand, Commissäre eine genaue und fortwährende Aufmerksamkeit zu 
widmen, die einzelnen Commissäre zu stracker Erfüllung ihrer Schuldigkeir, nöthigen 
Falls mit Strenge anzuhalten, und, wenn ihre eigenen Maasnehmungen nicht aus- 
reichen sollten, in Gemäßheit des §. 5 der mehr erwähnten Königl“ Verordnung hie- 
von ungesäumt der Königl. Hypotheken= Commission zu angemessener welterer Ver- 
sfügung Anzeige zu erstatten. 
Stutigart den :. Juni 1826. 
Auf Seiner Majestaͤt des Koͤnigs besonderen Befehl: 
NMaucler.
	        
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