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3.) Ueber die hiernach für nothwendig erachteten Bau-Verbesserungen werden
abgesonderte Bau-Anschläge angefertigt, welche von dem Oberamts-Ri ichter
und dem Gerichts-Arzte mit zu unterschreiben sind.
5.) Diese Gefängniß= Bau= Ueberschläge sind innerhalb des festgesebten Termins
((pätestens in den ersten Tagen des Monats Okkober) durch die Cameral- Ve-
amten an die betreffenden Finanz-Kammern einzusenden, und sobald solche
bei diesen von sämtlichen Bezirken eingekommen seyn werden, der K. Straf-
Austalten-Commission mitzutheilen.
4.) Diese hat ohne Verzug die Pruͤfung der Ueberschlaͤge in Beziehung auf
Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der angetragenen Bau-Veränderungen unter
Zuziehung ihres techulschen Mirglieds vorzunehmen, und die Ueberschläge als-
dann mit ihren von dem K. Justiz= Ministerium gut geheißenen Bemerkungen
begleitet, an die Finanz-Kammern zurückzugeben.
5.) Hiernächst haben Lehßtere in Gemäßheit der vorangeführten Finanz-Ministerial-
Versägung die weiteren Einleitungen zu besorgen, und von der erfolgten end-
lichen Entschließung die Straf-Anstalten= Commission zu bencchrichtigen.
6.) Aaßer diesen jährlichen Aufpahmen der an den Gesänguissen vorzunehmen-
den Bau-Ausbesserungen und Veränderungen dürfen keine einzelnen Bau-An,
träge mehr gestellt werden.
Unaufschiebliche RNothfälle sind allein ausgenommen, in Arsehung wolcher
die dießslligen Vorschrifren der mehrerwähnten Finanz-Ministerial, Verfügung
. 3 und fortan ihre analege Anwendung finden.
7.) Bei diesen jährlichen Gefängniß= Bau= Visitatlonen ist zugleich die Beschaf-
fenheit der Gefängniß= Geräthschaften zu untersuchen, und über die erforder-
lichen Anschaffungen und Ausbesserungen der aufjunehmende Kosten= Anschlag
am 1. Oktober jeden Jahres durch den Oberamts-Richter der Seraf-- Angal=
ten, Commission vorzulegen. Diese prüft sofort die eingekommenen Verzeich-
nisse, und ertheilt hlerauf die erforderlichen Entschließungen.
Der hierdurch verursachte Aufwand wird vom 1. Juli 23:6 an von dem
Justiz-Departement bestritten und gegen die Justiz-Ministerial-Casse von den
Oberamts-Richtern nach einer ihnen deßhalb hiernächst zukommenden näheren
Anweisung verrechnet. „