Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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3.) Ueber die hiernach für nothwendig erachteten Bau-Verbesserungen werden 
abgesonderte Bau-Anschläge angefertigt, welche von dem Oberamts-Ri ichter 
und dem Gerichts-Arzte mit zu unterschreiben sind. 
5.) Diese Gefängniß= Bau= Ueberschläge sind innerhalb des festgesebten Termins 
((pätestens in den ersten Tagen des Monats Okkober) durch die Cameral- Ve- 
amten an die betreffenden Finanz-Kammern einzusenden, und sobald solche 
bei diesen von sämtlichen Bezirken eingekommen seyn werden, der K. Straf- 
Austalten-Commission mitzutheilen. 
4.) Diese hat ohne Verzug die Pruͤfung der Ueberschlaͤge in Beziehung auf 
Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der angetragenen Bau-Veränderungen unter 
Zuziehung ihres techulschen Mirglieds vorzunehmen, und die Ueberschläge als- 
dann mit ihren von dem K. Justiz= Ministerium gut geheißenen Bemerkungen 
begleitet, an die Finanz-Kammern zurückzugeben. 
5.) Hiernächst haben Lehßtere in Gemäßheit der vorangeführten Finanz-Ministerial- 
Versägung die weiteren Einleitungen zu besorgen, und von der erfolgten end- 
lichen Entschließung die Straf-Anstalten= Commission zu bencchrichtigen. 
6.) Aaßer diesen jährlichen Aufpahmen der an den Gesänguissen vorzunehmen- 
den Bau-Ausbesserungen und Veränderungen dürfen keine einzelnen Bau-An, 
träge mehr gestellt werden. 
Unaufschiebliche RNothfälle sind allein ausgenommen, in Arsehung wolcher 
die dießslligen Vorschrifren der mehrerwähnten Finanz-Ministerial, Verfügung 
. 3 und fortan ihre analege Anwendung finden. 
7.) Bei diesen jährlichen Gefängniß= Bau= Visitatlonen ist zugleich die Beschaf- 
fenheit der Gefängniß= Geräthschaften zu untersuchen, und über die erforder- 
lichen Anschaffungen und Ausbesserungen der aufjunehmende Kosten= Anschlag 
am 1. Oktober jeden Jahres durch den Oberamts-Richter der Seraf-- Angal= 
ten, Commission vorzulegen. Diese prüft sofort die eingekommenen Verzeich- 
nisse, und ertheilt hlerauf die erforderlichen Entschließungen. 
Der hierdurch verursachte Aufwand wird vom 1. Juli 23:6 an von dem 
Justiz-Departement bestritten und gegen die Justiz-Ministerial-Casse von den 
Oberamts-Richtern nach einer ihnen deßhalb hiernächst zukommenden näheren 
Anweisung verrechnet. „
	        
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