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8.) Mit der gedachten Gefaͤngniß !* Bau-Visitation wird eine der im IV. Orga-
nisatiens, Sdikte vom 31. December 1318 KC. :2 vorgeschriebenen beiden allg-
meinen Gesängniß= WVisttationen verbunden.
In das Protokoll, welches nach der Verfügung der K. Straf-Anstalten=
Commitsion vom 25. April 1825 (Reg. Bl. S. 531) über die vorgenommenen
Gesängniß= Visitationen zu begreisen, ist auch das Ergebniß der Bau-Bisita--
tion einzutragen.
Die Abschrift desselben ist künftighin am r. Oktober jeden Jahres der
Straf-Anstalten, Commission vorzulegen.
Die zweite jährliche Gefängniß= Wistration ist auf den Monar März zu
verletzen.
Die Einsendung der Abschrift des hiebei gesührten Protokolls an die
Straf-Anstalten-Commission kann in Zukunft, wenn besondere Umstände solche
nicht motiviren, unterbleiben.
) Vorstehende Bestimmungen sind auch auf die Amtsgerichte beziehungsweise
anwendbar. Namentlich ist zu der im Monat September vorzunehmenden
Gefängniß= Bau-Visitation der betreffende standeerherrliche Rentbeamte beizu-
ziehen, und es sind die über die Bau-Verbesserungen an den Gefängnissen
zu fertigenden Ueberschläge vor ihrer Vollziehung gleich den Verzeichnissen
über die erforderlichen Gefängniß= Geräthschaften der K. Straf-Anstalten-
Commission zu weiterer Entschließung vorzulegen.
Startgart den 15. Juni 18-:6.
□
Maucler. Weckherlin.
C.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Die Belohnung und Belobung mehrerer Landjäger betreffend.
In Gemäßheit der &. 40 und 50 der K. Verordnung über die Organisation des
Landjäger-Corps vom 5. Juni 1823 werden die den nachstehenden Stations-Com-
mandanten und Landjägern, welche sich durch Entschlossenheit, Umsicht und Dienst-