Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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nachstehenden Artikel des gedachten Notariats-Ebikts, nach Anhoͤrung Unseres ge- 
heimen Raths, wie folgt: 
Gerichts-Notariats-Edikt vom 29. August 2679. 
Art. I. · 
qVondenGenickndesMccthcu 
Samtlcchcctadt-undGcmcmdeNakbcsudzuAuoubungdct willkohrllchen Gerichtebarkeit 
in gleichem Maaße berechtigt. 
Diese Berechtigung ist allgemein, und umfaßt das ganze Gebiet der Rechts-Fuͤrforge, soweit 
solche nicht durch ausdruͤckliche Vorschrift der Gesetze einer höhern Gerichtestclle vorbehalten ist. Inso- 
ern jedoch die Gesetze zur Gültigkeit einzelner Rechts-Ge schäfte die Zuständigkeit des Richters erfor- 
dern, ist die Gerichtsbarkeit des Gemeinde-Rathes auf die im Gemeinde-Werbande befindlichen Per- 
souen und Sachen beschränkr 
Art. II. 
Von den Waisen-Gerichten. 
Für dlejenigen Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkeit, welche ihrer Weitläufigkeit oder ande- 
Umstände wegen nicht süglich vor versammeltem Gemeinde-Rathe perhandelt werden könmen, 
namemtlich zur Vornahme von Inventuren und Theilungen, zur beständigen Aufsicht uber die Pfleg- 
schaften, zur Abhör der Vormundschafts-Rechnungen u. dergl. ist das Waisengericht besiimmt. 
Zusätze und Erläuterungen. 
&. 1. 
Die Bestimmung des Artikeks II geht nicht dahin, daß sämtlicht Ge- 
schäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche nicht füglich vor versum- 
meltem Gemeinderathe verhandelt werden können, vor dem Waisen- 
Gerichte vorgenommen werden müssen; sie ist vielmehr unter den an- 
gegebenen Umständen auf solche Geschäfte zu beschränken, die ihrer Ra- 
tur nach, vor dem Waisen-Gerichte zu verhandeln sind. 
Art. M. 
Bildung des Waisengerichts. 
Das Waisengelicht besteht aus dem ersten Orts-Vorsteher und (nach der bh# oder mnndern Gasst 
der Gemeinde) zwei bis fünf weitern Mitgliedern des Gemeinde-Rarths. —
	        
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