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nachstehenden Artikel des gedachten Notariats-Ebikts, nach Anhoͤrung Unseres ge-
heimen Raths, wie folgt:
Gerichts-Notariats-Edikt vom 29. August 2679.
Art. I. ·
qVondenGenickndesMccthcu
Samtlcchcctadt-undGcmcmdeNakbcsudzuAuoubungdct willkohrllchen Gerichtebarkeit
in gleichem Maaße berechtigt.
Diese Berechtigung ist allgemein, und umfaßt das ganze Gebiet der Rechts-Fuͤrforge, soweit
solche nicht durch ausdruͤckliche Vorschrift der Gesetze einer höhern Gerichtestclle vorbehalten ist. Inso-
ern jedoch die Gesetze zur Gültigkeit einzelner Rechts-Ge schäfte die Zuständigkeit des Richters erfor-
dern, ist die Gerichtsbarkeit des Gemeinde-Rathes auf die im Gemeinde-Werbande befindlichen Per-
souen und Sachen beschränkr
Art. II.
Von den Waisen-Gerichten.
Für dlejenigen Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkeit, welche ihrer Weitläufigkeit oder ande-
Umstände wegen nicht süglich vor versammeltem Gemeinde-Rathe perhandelt werden könmen,
namemtlich zur Vornahme von Inventuren und Theilungen, zur beständigen Aufsicht uber die Pfleg-
schaften, zur Abhör der Vormundschafts-Rechnungen u. dergl. ist das Waisengericht besiimmt.
Zusätze und Erläuterungen.
&. 1.
Die Bestimmung des Artikeks II geht nicht dahin, daß sämtlicht Ge-
schäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche nicht füglich vor versum-
meltem Gemeinderathe verhandelt werden können, vor dem Waisen-
Gerichte vorgenommen werden müssen; sie ist vielmehr unter den an-
gegebenen Umständen auf solche Geschäfte zu beschränken, die ihrer Ra-
tur nach, vor dem Waisen-Gerichte zu verhandeln sind.
Art. M.
Bildung des Waisengerichts.
Das Waisengelicht besteht aus dem ersten Orts-Vorsteher und (nach der bh# oder mnndern Gasst
der Gemeinde) zwei bis fünf weitern Mitgliedern des Gemeinde-Rarths. —