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In Absicht auf die zu jedem einzelnen Geschäfte beizuziehende Anzahl von Waisen-Nichteru ver-
bleibt es uͤbrigens (auch in den groͤßern Gemeinden) bei der bestehenden gesetzlichen Vorschrist.
Zahl der Wuistn.
Gerichts:-Mit.
glieder.
Nuhl der zu ’den
einzelnen Ge-
schäften beinnzie-
henden Waisen-
Richter.
g. 2.
Die Zahl der Mitglieder der Waisen-Gerichte wird neben dem
Orts, Vorsteher in Gemeinden erster Elasse auf fünf, in denen der zwei-
ten Classe auf vier, in den Gemeinden der dritten Classe auf zwei oder
drei, festgesetzt.
Zu Wollziehung dieser Bestimmungen haben die OberamtsGerichte
in sämtlichen Gemeinden unter Vernehmung der Gemeinderäthe die er-
forderlichen Einkeitungen zu treffen und wie diesem Auftrage nachgekom-
men worden, bis zum 1. Oktober 1826 den Pupillen= Senaten der K.
Gerichtshöfe anzuzeigen.
Abänderungen ia der einmal bestimmten Zahl der Mitglieder eines
Wuisen-Gerichts sind von der Genehmigung des vorgesehten K. Gerichts-
bofs abhängig.
g. 3.
In Gemaͤßheit der bestehenden gesetzlichen Vorschriften werden die-
jenigen waisengerichtlichen Verrichtungen, welche nicht im versammelten
Waisen= Gerichte vorzunehmen sind, von Deputirten des Letzteren besorgt,
deren Zahl in nachstehender Weise festgeseht wird:
1.) zu Obsignationen und Resignationen — zwel,
1.) zu Beibringens= und Verlassenschafts= Inventuren — zwei,
5.) zu den Abhbren der Vormundschafts-Rechnungen — zwel,
4) zu den Theilungs-Geschäften — drei.
Bei der Aufnahme und Schäßung der Fahrniß können bei Inven-
turen statt der Waisen-Richter auch zwei von dem Gemeinderath be-
stellte und verpflichtete Schätzer (Inventirer) zugezogen werden. Leßtere
haben die den Waisen-Richtern gebührende Belohnung anzusprechen.
Art. W.
Wabl der Mitglieder.